Ausgleich von Zuwendungen in nichtehelicher Lebensgemeinschaft nach Todesfall. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby. Konstanz, Radolfzell, Villingen, Rottweil
Ausgleich von Zuwendungen in nichtehelicher Lebensgemeinschaft nach Todesfall
1. Hat der gemeinschaftsbezogenen Zuwendung in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft die Vorstellung oder Erwartung zugrunde gelegen, die Lebensgemeinschaft, deren Ausgestaltung sie allein gedient hat, werde Bestand haben, entfällt die Geschäftsgrundlage nicht dadurch, dass die Lebensgemeinschaft durch den Tod des Zuwendungen ein natürliches Ende gefunden hat.
2. Hat der Zuwendende das Vermögen des anderen in der Erwartung vermehrt, an dem erworbenen Gegenstand im Rahmen der nichtehelichen Lebensgemeinschaft langfristig partizipieren zu können, schließt der Tod des Zuwendenden eine Zweckverfehlung im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB regelmäßig aus.
Für Experten:
BGH v. 25.11.2009 – XII ZR 92/06 –
ZEV 2010, 145