Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby
E
Ehebedingte Zuwendung
Die ehebedingte Zuwendung ist kein familienrechtlicher Schleichweg am Erbrecht vorbei
(Zawar im Hinblick auf § 2325 III BGB)
Ehepartner
Der Ehepartner soll nie weniger bekommen als die Kinder.
(bei der gesetzlichen Erbfolge, vgl. Gütertrennung)
Eigentum
„Eine starke Triebkraft der wirtschaftlichen Leistung ist das Streben nach Eigentum. Es ist darum ein bedeutsames politisches Ziel, möglichst vielen Menschen die Eigentumsbildung in eigener freier Verfügung zu ermöglichen. Wohlstand für alle setzt Eigentum für jeden voraus.“
(Ludwig Erhard, 1897 bis 1977, legendärer deutscher Bundeswirtschaftsminister – Vater des deutschen Wirtscháftswunders).
Ende
„Wer am Ende ist, kann von vorn anfangen, denn das Ende ist der Anfang von einer anderen Seite.“
(Karl Valentin; Münchener Komiker)
Mensch, was du tust, bedenk´, das End,
Das wird die höchst’ Weisheit genennt.
(Hans Sachs, Nürnberger Meistersinger, 1494 bis 1576)
Erbe(n)
„Wenn Gott mit dem Tod kommt, dann kommt der Teufel mit den Erben.“
(Schwedisches Sprichwort)
„Indes des Lebens dünner Zwirn verschleißt,
der Erbe lauert, und die Gicht uns beißt.“
(George Gordon Bryon, Don Juan)
Denn es muss ein Mensch, der seine Arbeit mit Weisheit, Verstand und Geschicklichkeit getan hat, es einem anderen zum Erbe überlassen, der sich nicht darum gemüht hat. Das ist auch eitel und ein großes Unglück.
(Altes Testament, Der Prediger Salomo = Buch Koholet, Kapitel 2,21)
Viele Erben verderben das Sterben (Krimititel)
Wer das Erbe nimmt, der schuldet
Der Erben Weinen ist oft ein heimlich Lachen
Der Gläubiger ist der erste Erbe.
Kein Erbfall ohne Erben.
Sterben macht Erben
(Volksmund)
Erst Sterben macht Erben
(Vor dem Tod gibt es keine Rechte der Erbanwärter und keine Einschränkung der Verfügungsbefugnis des Erblassers)
Wer will selig sterben, geb’ an die rechten Erben
(Volksmund)
Erben haben ihre Interessen dem Willen des Erblassers unterzuordnen
(MüKo § 2301 Rn 37)
Was du ererbt von deinen Vätern hast,
erwirb es, um es zu besitzen.
(Johann Wolfgang v. Gothe, Faust)
Erben – das erfolgreiche Beschreiten des zweiten Vermögensbildungsweges
Seid ihr noch einig oder habt ihr schon geerbt ?
(Volksmund)
Erben ist ein scharfes Schwert
(Volksmund)
Es erben sich Gesetz’ und Rechte, wie eine ew’ge Krankheit fort (Goethe, Faust)
Wer nichts heiratet und nichts erbt,
bleibt ein armes Luder, bis er sterbt.
Du kennst Deine Sippschaft ? – Erb erst mit ihnen !
Man erbt niemand bei lebendem Leibe.
Erbengemeinschaft
Die Erbengemeinschaft ist kein Dauerzustand, sondern ein Durchgangsstadium
(Weirich)
Es gibt keine Einmann-Erbengemeinschaft
(Schlüter; vereinigen sich alle Erbanteile in einer Person, ist die Erbengemeinschaft aufgelöst, die früheren Anteile nicht mehr übertragbar)
„Erbengemeinschaften sind Streitgemeinschaften“
(Volksmund)
Erbenstreit
„Beim Erbenstreit wird offenbar, was lange unterm Teppich war.“
(Gerhard Ruby)
Erbersatzanspruch
Der Erbersatzanspruch war „Erbrecht in Geld“
(zum früheren Erbersatzanspruch des nichtehelichen Kindes, Weirich)
Erbgang
Erbgang ist die äußerste Form der Brutpflege
(Hattenhauer, Grundbegriffe des Bürgerlichen Rechts, 2. Aufl., S. 204: Der Charakter der Familie als Versorgungsanstalt wird durch das Erbrecht bestätigt)
Was einmal in den Erbgang gekommen ist, muß in dem Erbgang bleiben.
Erbrecht
Erst durch das Erbrecht sind Eigentum und Vermögen mehr als ein lebenslänglicher Nießbrauch.
(Th. Kipp)
Erbrecht als fünftes Buch im BGB
Der Mensch wird als einzelner geboren; er wächst in der Familie auf, betätigt sich im Rechtsverkehr, gründet meist eine eigene Familie, lebt und wirkt in ihr und stirbt wiederum als einzelner. So spannt das BGB seinen Bogen von der Geburt (§ 1) bis zum Tod.
(§§ 1922 ff. BGB). (Kuchinke, Lehrbuch, 5. Aufl., § 1 VIII)
Erbrechtliche Stilblüten
Ein „behindertes Testament“ hat Prof. Dr. Manfred Bengel im Münchner Anwaltshandbuch Erbrecht 2002 auf S. 312 versteckt: „Auch bei der Abfassung eines behinderten Testamentes sind die gesetzlichen Vorschriften zur Pflichtteilsergänzung (§§ 225 ff. BGB) zu berücksichtigen“
Überhaupt nicht schonend, geht Prof. Dr. Gerrit Langengeld mit dem X. Senat des BFH, um den er in der 3. Auflage seiner „Testamentsgestaltung“ einfach zum Bettvorleger degradiert: „Der vorgelegte Senat verneint diese Frage und trifft damit die praxishäufigste Gestaltung“ (Langenfeld, Testamentsgestaltung, 3. Aufl., S. 363)
Erbschaft
„Wenn Du den wahren Charakter eines Menschen kennenlernen willst, teile eine Erbschaft mit ihm.“ („If you want to know the true character of a person, divide an inheritance with him.“ (Benjamin Franklin)
Der nächste zur Sippe, der nächste zur Erbschaft
Erbschaftsteuer
Wer einen Heller erbet, muss einen Taler zahlen
Der steueroptimale Tod
(Buchtitel eines österreichischen Kollegen)
Der römische Kaiser Augustus, einer der Urväter der Erbschaftsteuer, der für die Unterhaltung des Militärs und die Verwaltung seines riesigen Reiches nach höheren Einnahmen Ausschau hielt, begnügte sich in der lex Julia im Jahre 6 n. Chr. mit einer Erbschaftssteuer von 5 %; die Progression ist eine Erfindung der Neuzeit.
(Weirich, Erben und Vererben)
Die beiden stärksten Triebe denen der Mensch unterliegt sind Sexualtrieb und der Steuerspartrieb. So wie der Sexualtrieb mit steigendem Alter abnimmt, nimmt der Steuerspartrieb mit steigendem Alter zu.
Erbschleicher
Es schleichen, kriechen manche Erben,
in Körperteile zum Verderben.
Und ewig schleichen die Erben.
(Sehenswerte Filmkommödie)
Erbunwürdigkeit
Blutige Hand nimmt kein Erbe.