Das Heimgesetz, das in § 14 HeimG ein Schenkungs- und Erbverbot für Alten-, Behinderten- und Pflegeheime aussprach, galt bundesweit bis 2008. Es wurde in allen Bundesländern durch Landesgesetze ersetzt, so auch in Baden-Württemberg durch das Landesheimgesetz. ,Dieses wurde am 31. Mai 2014 durch das das WTPG abgelöst, also durch das „Gesetz für unterstützende Wohnformen, Teilhabe und Pflege“ oder etwas kürzer das „Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz WTPG“ in Kraft trat. Genauso schrecklich wie der Gesetzesname ist übrigens der Gesetzestext zu lesen (s.u.).
Das WTPG gilt ausschließlich in Baden Württemberg. Es gilt nicht nur für Heime, sondern auch für ambulant betreute Wohngemeinschaften. Genauso wie § 14 HeimG verbietet § 16 WTPG Heimträgern und deren Beschäftigten die Annahme von Vorteilen von oder zugunsten von Heimbewohnern oder Berwerbern um einen Heimplatz. Damit soll verhindert werden, dass bestimmte Heimbewohner bevorzugt im Heim behandelt werden, nämlich solche, die dem Heim selber oder deren Verwandte dem Heim etwas geschenkt haben.
Ziel des WTPG
ist es
pflegebedürftige, psychisch kranke und behinderte Menschen vor finanzieller Ausnutzung zu schützen und ihre Testierfreiheit zu sichern. Zudem soll verhindert werden, dass der Träger mit Rücksicht auf empfangende oder versprochene Zuwendungen einzelne Bewohner bevorzugt oder benachteiligt. Eine unterschiedliche Behandlung, die sachlich nicht gerechtfertigt ist, soll verhindert werden. Dieser Schutz ist notwendig wegen der vielfältigen Möglichkeiten , die der Träger und die Beschäftigten haben, auf die Lebenssituation des Bewohners Einfluss zu nehmen.
Das WTPG ist verfassungsgemäß. Das vereinbarte Entgelt für Unterkunft, Verpflegung und Betreuung darf bzw. muss natürlich gezahlt werden. Darüber hinaus dürfen aber keine Leistungen an das Heim oder die dort Beschäftigten fließen. Das betrifft sowohl Geld als auch geldwerte Leistungen. So darf z.B. kein zinsloses Darlehen an das Heim vergeben werden (geldwerte Leistung) oder keine kostenlosen Planungen durch einen Architekten vorgenommen werden. Verboten ist schon das Sichversprechenlassen solcher Leistungen. Das gilt gerade auch schon bei Bewerbern um einen Heimplatz. Niemand soll bei der Heimplatzvergabe bevorzugt werden.
§ 16 WTPG Verbot der Leistungsannahme in stationären Einrichtungen und ambulant betreuten Wohngemeinschaften
(1) Dem Träger einer stationären Einrichtung und dem Anbieter einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft ist es untersagt, sich von oder zugunsten von Bewohnern oder Bewerbern um einen Platz in stationären Einrichtungen oder ambulant betreuten Wohngemeinschaften Geldleistungen oder geldwerte Leistungen über das vereinbarte oder zu vereinbarende Entgelt hinaus versprechen oder gewähren zu lassen.
(2) Dies gilt nicht, wenn
1. andere als die mit der Bewohnerin oder dem Bewohner vertraglich vereinbarten Leistungen des Trägers oder Anbieters abgegolten werden,
2. geringwertige Aufmerksamkeiten versprochen oder gewährt werden,
3. Geldleistungen oder geldwerte Leistungen im Hinblick auf die Überlassung eines Platzes in der stationären Einrichtung zum Bau, zum Erwerb, zur Instandsetzung, zur Ausstattung oder zum Betrieb der stationären Einrichtung versprochen oder gewährt werden oder
4. Sicherheiten für die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Vertrag geleistet werden und diese Sicherheiten das Doppelte des auf einen Monat entfallenden Entgelts nicht übersteigen. Auf Verlangen der Bewohnerin oder des Bewohners können diese Sicherheiten auch durch eine Garantie oder ein sonstiges Zahlungsversprechen eines im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder Kreditversicherers oder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft geleistet werden. Dies gilt nur für Verträge, auf die das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz keine Anwendung findet.
(3) Leistungen im Sinne von Absatz 2 Nummer 3 sind zurückzugewähren, soweit sie nicht mit dem Entgelt verrechnet worden sind. Sie sind vom Zeitpunkt ihrer Gewährung an mit mindestens dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist marktüblichen Zinssatz für das Jahr zu verzinsen, soweit der Vorteil der Kapitalnutzung bei der Bemessung des Entgelts nicht berücksichtigt worden ist. Die Verzinsung oder der Vorteil der Kapitalnutzung bei der Bemessung des Entgelts sind der Bewohnerin oder dem Bewohner gegenüber durch jährliche Abrechnungen nachzuweisen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für Leistungen, die von oder zugunsten von Bewerbern erbracht worden sind.
(4) Der Leitung, den Beschäftigten der stationären Einrichtung und den Beschäftigten des Anbieters einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft ist es untersagt, sich von oder zugunsten von Bewohnern neben der vom Träger oder Anbieter erbrachten Vergütung Geldleistungen oder geldwerte Leistungen für die Erfüllung der Pflichten aus dem Vertrag versprechen oder gewähren zu lassen. Dies gilt nicht, soweit es sich um geringwertige Aufmerksamkeiten handelt.
(5) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten der Absätze 1 und 4 zulassen, soweit der Schutz der Bewohner die Aufrechterhaltung der Verbote nicht erfordert und die Leistungen noch nicht versprochen oder gewährt worden sind.