Ausnahmsweise muss Altenteiler Grundstück freigeben. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Ausnahmsweise muss Altenteiler Grundstück freigeben
Ein Altenteiler ist nur im Ausnahmefall, insbesondere bei einer erheblichen Veränderung der wirtschaftlichen oder persönlichen Verhältnisse der Beteiligten, zur Freigabe eines Grundstücks verpflichtet, wenn der Hofeigentümer für den Hof dringend Geldmittel benötigt und sie sich durch die Abveräußerung eines – im Verhältnis zur übrigen Hoffläche – kleinen Grundstücks verschaffen kann und das Altenteilsrecht trotz Freigabe des verkauften Grundstücks noch gesichert bleibt.
Für Experten:
OLG Hamm v. 22.09.2009 – 10 W 17/09 –
ZEV 2010, Heft 3, IX