Bei wem beantragt man den „Pflichterbteil“? Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Rottweil, Villingen, Radolfzell, Konstanz
Bei wem beantragt man den „Pflichterbteil“?
Frage:
Bei wem beantragt, man einen „Pflichterbteil“, wenn ein Elternteil verstorben ist und das andere unter Betreuung steht? Es gibt ein Berliner Testament.
Antwort:
Zunächst muss ich klarstellen, dass es in Deutschland keinen Pflicht“erb“teil, sondern nur einen Pflichtteil gibt. Gäbe es einen Pflich“erb“teil, wäre man mit diesem am Nachlass beteiligt. Es gibt aber nur einen Pflichtteilsanspruch, das ist ein Geldanspruch gegen den Nachlass bzw. die Erben.
Bei einem Berliner Testament ist der überlebende Ehegatte, der hier unter Betreuung steht, Alleinerbe geworden. Das damit enterbte Kind hat Pflichtteilsansprüche gegen den betreuten Alleinerben. Die Ansprüche müssen gegen den Betreuer / die Betreuerin, die vom Betreuungsgericht als Rechtsbetreuer bestellt wurde, geltend gemacht werden.
Gibt es keine Betreuung im Rechtssinne, sondern eine Vorsorgebevomächtigung, wäre der Bevollmächtigte der richtige Ansprechpartner. Schuldner des Pflichtteilsanspruchs ist aber immer der betreute Alleinerbe. Am Besten wendet man sich in dieser Konstellation einen Fachanwalt für Erbrecht.