Berliner Testament: Zählen Schenkungen beim Pflichtteil?

Pflichtteil

Berliner Testament: Zählen Schenkungen beim Pflichtteil nach Letztversterbendem? Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby

Berliner Testament: Zählen Schenkungen des zuerst verstorbenen Ehegatten beim Pflichtteil nach Letztversterbendem?

Zu dieser Frage ein

Fall:

Eltern sind V und W. Sie haben drei Kinder K1, K2, und K3 und ein Berliner Testament. V stirbt zuerst, dann W. Schlusserben sind K2 und K3 zu je ½. Nachlass 0. K1 bis K3 streiten sich, ob nach dem Tode ihrer Mutter W auf den Pflichtteilsergänzungsanspruch des K1 eine Schenkung in Höhe von 60 gem. § 2327 BGB anzurechnen ist, die dieser von dem vorverstorbenen Vater erhalten hat. Nachdem V verstorben war, übertrug die W gegen Einräumung eines lebenslangen Nießbrauchsrechts K2 und K3 je zur ideellen Hälfte das verbliebene Wohnhausgrundstück (Wert bei Übergabe und Tod der W 600). K1 begehrt Pflichtteilsergänzung.

Lösung:
  • BGH NJW 1983, 2875:  „… Pflichtteil als Notwehr gegen die Testierfreiheit: Das Gesetz trachtet danach, den durch Zuwendungen geschmälerten Nachlass mit der Ausgleichungspflicht des § 2316 BGB und den Ergänzungsansprüchen der §§ 2325 ff. BGB wieder aufzufüllen, um jedenfalls auf diese Weise den Pflichtteil sicher und vorhersehbar zu machen.“

  • Eine ausgleichspflichtige Zuwendung muss grundsätzlich vom Erblasser stammen. Bei der Ausgleichung auf den Erbteil nach §§ 2050, 2052 macht die Rechtsprechung bei Vorliegen eines Berliner Testaments  eine Ausnahme und lässt einen erweiterten Erblasserbegriff zu, so dass die bereits vom Erstversterbenden der Eltern gemachte Zuwendung erst im Rahmen der Erbauseinandersetzung nach dem Tode des zuletzt verstorbenen Elternteils zur Ausgleichung zu bringen ist.
  • Jedoch ist diese Rechtsprechung auf das Pflichtteilsrecht nicht übertragbar
    – sonst könnte der Erstversterbende ins Pflichtteilsrecht nach dem Zweitversterbenden eingreifen.
    – sie geriete sonst in Widerspruch zur Anrechnung nach § 2315, wo dies von der ganz h.M. abgelehnt wird,
    – widerspricht der vom BGH (a.a.O.) bei § 2327 BGB angewandten „Trennungsbetrachtung“
    – und ließe den eindeutigen Wortlaut des § 2316 I außer Acht, der eine „Zuwendung des Erblassers“ fordert.
  • OLG Koblenz ZEV 2010, 473: Auch bei einem Berliner Testament ist im Schlusserbfall im Rahmen der Berechnung eines Pflichtteils- oder Pflichtteilsergänzungsanspruchs von zwei getrennten Erbfällen auszugehen ist. Unklar ist insoweit nur, weshalb das OLG diesem eindeutigen Befund im amtlichen ersten Leitsatz ein „in der Regel” hinzufügt. Der enge Erblasserbegriff mit seinem strengen „Trennungsdenken” gilt im Pflichtteilsrecht umfassend.

  • Berechnung:

    Nachlass Null. W übertrug gegen Einräumung eines lebenslangen Nießbrauchsrechts K2 und K3 je zur ideellen Hälfte das verbliebene Wohnhausgrundstück (Wert bei Übergabe und Tod der W 300). K1 begehrt Pflichtteilsergänzung.

  • PTE K1: 600 x 1/6 = 100

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