Was versteht man unter der „Ausgleichungspflicht der Miterben“?

Unterhalt ist keine Schenkung
Ausstattung wird verrechnet

Ausgleichungspflicht der Miterben“. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.

Ausgleichungspflicht der Miterben

Darunter versteht man die Verpflichtung einzelner Miterben, bei der abschließenden Erbauseinandersetzung bestimmte Vermögenszuwendungen, die bereits zu Lebzeiten vom Erblasser empfangen worden sind, gegenseitig derart auszugleichen, dass im Ergebnis alle Miterben möglichst gleichgestellt sind.

Was ist auszugleichen?

Dabei ist zu berücksichtigen, dass nur ganz bestimmte Vermögenszuwendungen seitens des Erblassers zu Lebzeiten ausgleichungspflichtig sind. Auszugleichen sind sogenannte Ausstattungen, bestimmte Zuschüsse an die Erben, soweit sie die Vermögensverhältnisse des Erblassers übersteigen sowie insgesamt alle Zuwendungen, sofern der Erblasser dies ausdrücklich angeordnet hat. Die Details sind hierbei rechtlich außerordentlich umstritten. Fraglich ist beispielsweise, ob die Übertragung eines Grundstückes an die Kinder eine Ausstattung ist oder nicht. Ausstattung ist in der Regel alles dasjenige, was einem Kind anlässlich seiner Heirat oder zum Start in ein selbstständiges Leben zugewendet wird.

Ausstattung oder Schenkung?

Fraglich ist oft, ob die Übertragung einer Immobilie dann eine Ausstattung oder eine gewöhnliche Schenkung darstellt. Dabei ist zu beachten, dass derjenige, der Ausstattung behauptet, das beim Gericht auch beweisen muss. Steht im Übergabevertrag nichts von Ausstattung drin ist das schwierig bis unmöglich. 

Noch verwirrender wird es, weil beispielsweise bei einer gewöhnlichen Schenkung ausdrücklich die Ausgleichungspflicht im Vertrag angeordnet werden kann, im Gegenzug kann aber bei einer Ausstattung wiederum die Ausgleichung ausdrücklich ausgeschlossen sein.

Gut zu wissen

Um hier von vornherein Streit für die Erbauseinandersetzung zu vermeiden, empfehlen sich klare Anordnungen im Übergabevertrag wie im Testament. Wenn die Erblasser ohnehin zu Lebzeiten darauf geachtet haben, alle Kinder möglichst gleich zu behandeln, empfiehlt es sich zur Streitvermeidung ganz einfach, im Testament festzuhalten, dass sämtliche lebzeitigen Vermögensübertragungen ausdrücklich nicht ausgeglichen werden müssen. Im Testament kann also ein Ausschluss der Ausgleichungspflicht unter allen Miterben aufgenommen werden.

Abschließend ist noch zu berücksichtigen, dass die Ausgleichung nur unter Abkömmlingen stattzufinden hat, beispielsweise sind andere Erben wie der Ehepartner oder Geschwister in die Ausgleichung nicht mit einzubeziehen.

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