Betreuung: Rechtliche Betreuung oder Vorsorgevollmacht?
Betreuung: Rechtliche Betreuung oder Vorsorgevollmacht?
Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht
1. Wann kommt es zu einer Betreuung?
Kann jemand seine Angelegenheiten nicht mehr selber regeln und hat keine Vorsorgevollmacht erteilt, kann es zu einer Betreuung kommen. Erfährt das Betreuungsgericht durch den Betroffenen selbst oder dritte Personen, dass der Betroffene bestimmte Angelegenheiten nicht mehr selber regeln kann, wird das sogenannte Betreuungsverfahren eingeleitet. Das Betreuungsgericht prüft – unter anderem durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens -, ob der Betroffene krankheitsbedingt tatsächlich nicht mehr in der Lage ist, seine Angelegenheiten insgesamt oder in Teilbereichen alleine zu besorgen. Die Prüfung bezieht sich auch auf die Frage, welche Aufgaben der Betroffene noch eigenverantwortlich wahrnehmen kann und welche nicht. Nur in den Bereichen, in denen der Betroffene nicht mehr eigenverantwortlich handeln kann und deshalb rechtliche Hilfe benötigt, wird eine Betreuung eingerichtet und dem Betroffenen ein Betreuer zur Seite gestellt. Es ergeht ein sogenannter Betreuungsbeschluss, in dem u. a. aufgeführt wird, auf welche Bereiche sich die Betreuung bezieht. Dem Betroffenen wird ein Betreuer zur Seite gestellt.
1.1. Was ist besser Betreuung oder Vorsorgevollmacht?
Das kommt wie immer auf den Einzelfall an. Eine Bevollmächtigung setzt immer absolutes Vertrauen in die Ehrlichkeit des Bevollmächtigten voraus. Hat man niemandem, dem man absolut vertraut, sollte man keine Vorsorgevollmacht, sondern eine Betreuungsverfügung errichten. Bei der Betreuungsverfügung wird ein Rechtsbetreuer benannt, der unter der Aufsicht des Betreuungsgerichtes steht. Da sind Betrügereien so gut wie ausgeschlossen. Es sind in der Regel nicht die kontrollierten Betreuer, die betrügen, sondern es sind die Vorsorgevollmachten, die in der Praxis oft zum Nachteil des Vollmachtgebers und dessen Erben missbraucht werden.
2. Kann man noch ein Testament schreiben, wenn man unter Betreuung steht?
Ja. Nur weil jemand unter Betreuung steht, ist er noch nicht daran gehindert, ein Testament selber oder bei einem Notar zu errichten. Durch die Betreuung verliert man nicht seine Testierfähigkeit. Testierunfähig ist man nur, wenn man nicht mehr versteht, was man ins Testament schreibt. Das Gesetz spricht dann von „krankhafter Störung der Geistestätigkeit“, von „Geistesschwäche“ oder von einer „Bewusstseinsstörung“.
3. Welche Gerichtskosten entstehen bei einer Betreuung?
- das Honorar für den Verfahrenspfleger (der dem Betroffenen beigeordnet wird, bis zum Betreuungsbeschluss)
- das Honorar des Sachverständigen (Psychologe für sein Gutachten)
- Fahrtkosten und sonstige Auslagen des Gerichts
- die jährliche Gerichtsgebühr, die 1 Promille des Vermögens beträgt. Der Millionär zahlt also jährlich 1000 Euro, der Mittellose nichts.
4. Wie viel kostet ein Betreuer?
Der ehrenamtliche Betreuer eines mittellosen Betreuten erhält eine Jahrespauschale von 323 Euro vom Staat.
Der ehrenamtliche Betreuer eines vermögenden Betreuten erhält eine Vergütung, die vom Gericht festgesetzt wird, und aus dem Vermögen des Betreuten zu bezahlen ist.
Berufsbetreuer erhalten eine Vergütung zwischen 27 Euro und 44 Euro die Stunde, wobei im Monat in der Anfangszeit bis zu 8,5 Stunden anfallen können und nach einem Jahr nur noch 2 bis 4,5 Stunden im Monat.
Ein Berufsbetreuer mit akademischer Ausbildung erhält für einen
- mittellosen Betreuten, der im Heim untergebracht ist, im ersten Jahr 1.848 Euro und ab dem zweiten Jahr eine Vergütung von 1.056 Euro
- vermögenden Heimbewohner im ersten Jahr 2.376 Euro und ab dem zweiten Jahr 1320 Euro
- zu Hause untergebrachten vermögenden Betreuten im ersten Jahr 3.630 Euro und ab dem zweiten Jahr 2.376 Euro.
In den Stundensätzen sind die Umsatzsteuer sowie Auslagen pauschal enthalten.
5. Wann endet die Betreuung?
Die Betreuung endet in der Regel mit dem Tod des Betreuten. Dann hat der Betreuer das Vermögen des Betreuten an die Erben herauszugeben. Der Betreuer muss zudem gegenüber dem Betreuungsgericht einen Rechenschaftsbericht ablegen. Allerdings können die Erben auf einen solchen Rechenschaftsbericht verzichten. Das Betreuungsgericht selbst überprüft den Rechenschaftsbericht rechnungsmäßig und sachlich. Es hat zudem die Abnahme des Rechenschaftsbericht durch die Beteiligten zu vermitteln.
6. Worin besteht der Unterschied von Vormundschaft, Betreuung und Pflegschaft.
Diese drei Begriffe bezeichnen unterschiedliche Rechtsinstitute (also Einrichtungen des Rechts), haben aber eine Gemeinsamkeit: Sie sind Einrichtungen der staatlichen Fürsorge und des Beistands für solche Personen, die ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise noch nicht, nicht, oder nicht mehr selbst besorgen können.
- die Vormundschaft wird angeordnet, wenn ein minderjähriges Kind kein Eltern mehr hat oder die Eltern die elterliche Sorge für ihr Kind nicht mehr wahrnehmen können oder nicht mehr wahrnehmen dürfen. die Vormundschaft hat die Personen- und Vermögenssorge für das sogenannte Mündel zum Gegenstand.
- die Betreuung gilt für Erwachsene, die ihre Angelegenheiten wegen einer psychischen Krankheit, körperlicher Behinderung, geistiger Behinderung oder seelischer Behinderung nicht mehr besorgen können. Dabei soll nur so wenig Betreuung wie möglich (wenn es geht nur Teilbetreuung) und nur so viel Betreuung wie nötig angeordnet werden (wenn erforderlich auch Totalbetreuung).
- die Pflegschaft bezieht sich nur auf die Besorgung einzelner Maßnahmen bzw. eines Kreises von Angelegenheiten, weil ein besonderes Schutzbedürfnis für den oder die Betroffenen besteht.