Erläutert von Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht, Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.

Beweislast beim lebzeitigen Eigeninteresse

Hat der Erblasser entgegen einer Bindung aus einem Erbvertrag oder einem Berliner Testament Schenkungen gemacht, die den oder die Erben beeinträchtigen, können die Erben diese Schenkung vom Beschenkten herausverlangen.

Das Gesetz schützt den Erben gegen solche böslichen Schenkungen in § 2287 BGB.

§ 2287 BGB Den Vertragserben beeinträchtigende Schenkungen
(1) Hat der Erblasser in der Absicht, den Vertragserben zu beeinträchtigen, eine Schenkung gemacht, so kann der Vertragserbe, nachdem ihm die Erbschaft angefallen ist, von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern.
(2) Die Verjährungsfrist des Anspruchs beginnt mit dem Erbfall.

Voraussetzung des Anspruchs

aus § 2287 BGB ist, dass

  • der/ die Erbe(n) durch die Schenkung objektiv beeinträchtigt wurde(n)
  • der Erblasser die Schenkung subjektiv in der Absicht vorgenommen hat, den /die Erben zu beeinträchtigen.
Wissen um die Beeinträchtigung

Für die Benachteiligungsabsicht genügt es nach der Rechtsprechung, wenn der Erblasser weiß, dass er durch die Schenkung das Erbe schmälert. Die Rechtsprechung hat aber einen weiteren Prüfungspunkt, nämlich eine Missbrauchsprüfung entwickelt.

Keine Rechtfertigung durch lebzeitiges Eigeninteresse

Danach sind die Interessen des Erben gegen die des Erblassers abzuwägen. Entscheidend ist, ob die Schenkung in erster Linie auf eine Korrektur des Erbvertrags / bindenden Berliner Testaments angelegt war oder ob der Erblasser an der Schenkung ein lebzeitiges Eigeninteresse hatte, dass der Erbe akzeptieren muss. Im letzteren Fall ist der Erbe trotz der vorhandenen Benachteiligungsabsicht nicht schutzwürdig, weil kein Missbrauch der Verfügungsfreiheit des Erblassers vorliegt (§ 2286 BGB).

Ein solches lebzeitiges Interesse liegt vor, wenn ein vernünftiger Beobachter (das ist der Richter) die Schenkung als gerechtfertigt ansieht. Das ist der Fall, wenn auch der Erbe sie – nach Ansicht des Richters – anerkennen und seine Benachteiligung akzeptieren muss. Das ist der Fall, wenn der Beschenkte für den Erblasser besondere Leistungen, Opfer und Versorgungszusagen erbringt, und sich der Erblasser aufgrund dieser Sonderleistungen zur Schenkung sittlich verpflichtet sah.

§ 2287 BGB im Prozess

Beweispflichtig für die Schenkung ohne rechtfertigendes Eigeninteresse ist im Grundsatz der Vertrags- und Schlusserbe. Das entspricht allgemeinen Grundsätzen. Der Missbrauch der Schenkung wird aber zunächst vermutet, wenn objektiv eine Schenkung vorliegt, die den Erben in seiner berechtigten Erberwartung beeinträchtigt. Klagt dann der Erbe auf Herausgabe des Geschenks muss der Beschenkte die Umstände darlegen, die für ein lebzeitiges Eigeninteresse des Erblassers an der Schenkung sprechen. Die Umstände müssen schlüssig dargelegt werden. Erst dann kann der Erbe diese Darlegungen widerlegen, muss es aber auch, wenn er den Prozess gewinnen will.

Behauptet im Rechtsstreit der beweispflichtige Vertragserbe, der Erblasser habe ohne lebzeitiges Eigeninteresse gehandelt, muss zunächst der Beschenkte schlüssig die Umstände darlegen, die für ein lebzeitiges Eigeninteresse sprechen. Erst dann kann und muss der Vertragserbe die angeführten und den Missbrauch ausschließenden Umstände widerlegen.

Palandt zu § 2287 BGB, BGH NJW 1986, 1755; OLG Hamm NJW-RR, 2018, 454; OLG Köln FamRZ 1992, 607

Entscheidend ist also immer, ob der Erblasser seine Verfügungsfreiheit zur Schenkung missbraucht hat. Ein solcher Missbrauch ist ausgeschlossen, wenn der Erblasser ein lebzeitiges Eigeninteresse an der Schenkung hatte. Ein lebzeitiges Eigeninteresse liegt insbesondere dann vor, wenn es dem Erblasser im Alter um seine Versorgung und gegebenenfalls auch Pflege gging. Das Bedürfnis eines alleinstehenden Erblassers nach einer seinen persönlichen Vorstellungen entsprechenden Versorgung und Pflege im Alter ist auch dann ein vom Erben anzuerkennendes lebzeitiges Eigeninteresse, wenn der Erblasser es dadurch zu verwirklichen sucht, dass er eine ihm nahestehende Person durch eine Schenkung an sich bindet. Legt der Beschenkte schlüssig Umstände für das Vorliegen eines anerkennenswerten lebzeitigen Eigeninteresses dar, trägt der Erbe die Darlegungs- und Beweislast, die angeführten und die den Missbrauch ausschließenden Umstände zu widerlegen. Ein Missbrauch liegt hingegen vor, wenn der darlegungs- und beweispflichtige Kläger nachweist, dass entweder ein lebzeitiges Eigeninteresse überhaupt nicht bestand oder die vorgebrachten Gründe den Erblasser in Wahrheit nicht zu der benachteiligenden Schenkung bewogen haben, weil der Erblasser in Wahrheit den Erbvertrag oder das Testament korrigieren wollte.

Aus einem Urteil des LG Düsseldorf vom 02.04.2019 – 1 O 199/18

Die Beklagten haben insofern ausreichend Gründe für ein lebzeitiges Eigeninteresse der Erblasserin schlüssig dargelegt. Die Erblasserin war kinderlos und nach dem Tod ihres Ehemannes alleinstehend, sodass sie mit fortschreitenden Alter naturgemäß auf die Hilfe Dritter angewiesen war. Diese Hilfe erhielt sie insbesondere von den Beklagten. Diese haben schlüssig dargelegt, dass sie die Beklagten in sämtlichen Alltagsangelegenheiten und auch weit darüber hinausgehend unterstützten. Bei den dargelegten Tätigkeiten handelte es sich auch nicht um übliche Gefälligkeiten, da es sich hierbei vielmehr auch um zeitintensive und teils anspruchsvolle Tätigkeiten handelt, die nicht im Rahmen eines üblichen Besuchs nebenbei erbracht werden. Bereits die Übernahme von Patientenvollmachten für eine dritte Person, die nicht dem Familienkreis angehört, begründet einen besonderen Vertrauensbeweis und ist mit einer so erheblichen Verantwortung verbunden, dass allein diese Übernahme der Patientenvollmacht bereits ein lebzeitiges Eigeninteresse an der Schenkung begründen kann, da die Erblasserin durch die erfolgte Schenkung nicht nur einen verantwortungsbewussten Umgang mit der Patientenvollmacht begünstigen wollte, sondern den Beklagten zu 1) durch die Schenkung ebenso an die Pflichten aus der Patientenvollmacht binden wollte. Auch die weiteren Hilfstätigkeiten begründen ein lebzeitiges Eigeninteresse der Erblasserin. So tragen die Beklagten schlüssig vor, dass die Erblasserin nicht vor hatte, im Alter allein zu sein und deshalb die Nähe der jungen Familie der Beklagten suchte, in der sie zunehmend integriert wurde. Eine Schenkung in der Absicht, auch weiterhin einbezogen zu werden und die Familie der Beklagten so an sich zu binden, stellt ebenso wenig eine missbräuchliche Schenkung dar vor dem Hintergrund, dass die Erblasserin eine eigene junge Familie gerade nicht hatte. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände vermögen die vorgetragenen Umstände ein sogar erhebliches lebzeitiges Eigeninteresse der Erblasserin zu begründen. Ob die Beklagten die angeführten Hilfstätigkeiten lediglich erbrachten, um testamentarisch bedacht zu werden, ist unerheblich. Auf deren Motivation bei Erbringung der Hilfstätigkeiten kommt es nicht an. Maßgeblich ist ausschließlich, dass die Schenkung ein lebzeitiges Eigeninteresse der Erblasserin begründete. Dieses ist in den vielfältigen Hilfeleistungen zu sehen, die der Erblasserin auch tatsächlich zu Gute kamen. Die dahinterstehende Motivation war insoweit auch nach dem Interesse der Erblasserin, der es vorrangig auf die tatsächliche Hilfe und Unterstützung angekommen sein wird, ohne Belang.

Die Klägerin vermochte die schlüssig vorgebrachten Umstände, die vorliegend das lebzeitige Eigeninteresse begründen, nicht zu widerlegen. Sie bestreitet die vorgebrachten Hilfstätigkeiten der Beklagten sowie die Motivationen der Erblasserin, teils mit Nichtwissen. Einfaches Bestreiten und Bestreiten mit Nichtwissen reicht diesbezüglich nicht aus, da die Klägerin als Erbin insofern die Beweislast traf.

Auch konnte die Klägerin nicht nachweisen, dass die Schenkungen aus anderen als den vorgerannten Gründen erfolgten. Diesbezüglich wäre ein lebzeitiges Eigeninteresse abzulehnen, soweit die streitgegenständlichen Schenkungen allein aus Mitleid mit den Beklagten erfolgten. Dies trägt die Klägerin jedoch nicht vor, sondern gibt lediglich an, dass die Erblasserin aus Mitleid regelmäßig (unbezifferte) Bargeldbeträge an den Beklagten ausgehändigt habe. Die Klägerin wäre im Übrigen auch dafür beweisbelastet gewesen, dass die erfolgte Schenkung allein aus Mitleid mit den Beklagten erfolgte.

Ebenso wenig legte die Klägerin schlüssig dar, noch konnte sie nachweisen, dass die Versorgung der Erblasserin anderweitig als durch die Hilfe der Beklagten gesichert war. Dass die Klägerin in regem Kontakt mit der Erblasserin stand, indem regelmäßige Telefonate, Besuche und gemeinsame Urlaube erfolgten, vermag nichts Gegenteiliges zu begründen, denn eine umfassende Versorgung ist hierdurch nicht gewährleistet. Die Klägerin trägt nicht vor, sie selbst oder andere Familienangehörige hätten die von den Beklagten aufgeführten Hilfstätigkeiten erbracht. Der Vortrag, dass die Erblasserin durch ihre Haushälterin ausreichend in Alltagsangelegenheiten unterstützt wurde und deshalb auf die weitere Hilfe der Beklagten nicht angewiesen gewesen sein soll, verfängt ebenfalls nicht. Die Haushälterin erbrachte unstreitig typische Arbeiten im Haushalt, wie Einkaufen, Putzen und Aufräumen. Damit ist jedoch der Hilfsbedürftigkeit eines Menschen im fortgeschrittenen Alter bei weitem nicht Genüge getan. Dass die Haushälterin darüber hinaus beispielsweise bei Arztbesuchen, Handwerksarbeiten etc. behilflich gewesen sein soll, trägt die Klägerin nicht vor. In dem Zusammenhang kann es auch nicht zum Nachteil der Beklagten gereichen, dass bis zur Bevollmächtigung des Beklagten zu 1) durch die Erblasserin der Schwiegersohn der Klägerin die entsprechenden Vollmachten für die Erblasserin hielt. Denn das Ausstellen von Vollmachten erfolgt für gewöhnlich aufgrund eines tiefgreifenden Vertrauensverhältnisses. Die Bestimmung und Auswahl eines Bevollmächtigten oblag allein der Erblasserin. Dass diese im Laufe der Zeit anstatt den Schwiegersohn der Klägerin den Beklagten zu 1) als Bevollmächtigten bestimmte, vermag in keinerlei Hinsicht einen Missbrauch zu begründen, der ein lebzeitiges Eigeninteresse für die später erfolgter Schenkungen entfallen ließe.

Zuletzt lässt auch die betragsmäßige Höhe der Schenkungen keinen abweichenden Schluss zu. Zwar ist Im Rahmen der Gesamtwürdigung zur Beurteilung des lebzeitigen Eigeninteresses auch die Höhe der erfolgten Schenkung maßgeblich. Vorlegend bezifferte sich der Nachlass jedoch auf ca. 2,3 Mio. €. Der Wert der an die Beklagten ausgezahlten Versicherungsleistungen machte davon gerade mal einen Anteil von ca. 1,6-1,7 % aus. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen ist, dass es allein auf den Wert ankommt, den der Erblasser aus den Rechten der Versicherung in der letzten – juristischen – Sekunde seines Lebens nach objektiven Kriterien für sein Vermögen hätte umsetzen können, was in der Regel der Rückkaufwert der Versicherung sein wird. Zwar ist hinsichtlich dieses Wertes nichts vorgetragen. Dies kann jedoch dahinstehen, denn selbst die nun ausgezahlten Leistungen sind durch das lebzeitige Eigeninteresse gerechtfertigt. Die Beklagten haben über einen Zeitraum von mehr als 10 Jahren erhebliche Hilfs- und Unterstützungsleistungen erbracht, die unter Berücksichtigung der Vermögensverhältnisse der Erblasserin in keinerlei Missverhältnis stehen. Aus den vorgenannten Gründen verfängt der Vortrag der Klägerin nicht, dass ein Betrag von ca. 1,2 Million € an die Beklagten geflossen wäre, hätte die Erblasserin noch weitere zehn Jahre gelebt. Für die Beurteilung, ob eine Schenkung der Höhe nach missbräuchlich sein könnte, kommt es nicht auf einen zukünftig hypothetisch realisierbaren Gewinn, sondern auf den Wert zum Todeszeitpunkt an.

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