Demen
Testierfähigkeit

Behauptung der Testierunfähigkeit des Erblassers. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.

Behauptung der Testierunfähigkeit des Erblassers

Frage:

Ich hatte zum Ehemann meiner Tante ein gutes Verhältnis, das sich trotz der Scheidung fortsetzte. Er hatte keine Kinder oder oder Geschwister und hat mich als er ins Krankenhaus musste, im Krankenhaus in einem Testament zu seiner Alleinerbin eingesetzt. Er ist kurze Zeit danach gestorben. Jetzt macht eine entfernte Verwandte im Erbscheinsverfahren die Testierunfähigkeit des Erblassers geltend. Kann die das so einfach?

Antwort:

Testierunfähig ist, wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wenn Bewusstseinsstörungen nicht in der Lage ist, die Bedeutung der von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Hieraus folgt, dass nicht jede Geisteskrankheit oder –schwäche sich auf die Testierfähigkeit auswirkt. Es kommt vielmehr darauf an, ob der Erblasser im Zeitpunkt der Testamentserrichtung noch in der Lage ist, sich ein Urteil über den Inhalt und die Tragweite seiner Verfügung zu bilden. Bei Zweifeln an der Testierfähigkeit des Erblassers diese aufzuklären, was durch Einholung eines Sachverständigengutachtens erfolgt. Das Nachlassgericht ist zu einer solchen Beweisaufnahme aber nicht schon deshalb gezwungen, nur weil ein Beteiligter die Testierunfähigkeit einfach bloß behauptet. Es müssen konkrete Anhaltspunkte vorliegen, aus denen sich zumindest ernsthafte Zweifel an der Testierfähigkeit des Erblassers ableiten lassen. Das war aber in Ihrem Fall nicht so.

Tipp:

Lesen Sie bitte OLG Düsseldorf vom 1. Juni 2012, I-3 Wx 273/11 in NJW-RR 2012, 1100

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