Dauertestamentsvollstreckung kann dreißig Jahre und mehr dauern
Dauertestamentsvollstreckung kann dreißig Jahre und mehr dauern
Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby
Eine Dauertestamentsvollstreckung liegt vor, wenn der Erblasser verfügt hat, dass die Testamentsvollstreckung dauerhaft und nicht nur zur Erledigung von gewissen Aufgaben angeordnet wird. Ohne Zeitangabe im Testament endet die Dauertestamentsvollstreckung in der Regel nach dreißig Jahren. Der Erbe hat während dieser Zeit keine Zugriffsrechte auf den Nachlass.
Bin ich als Verwaltungstestamentsvollstrecker befugt, über Nachlassgrundstücke zu verfügen?
Ja. Nach § 2205 S. 2 BGB ist der Testamentsvollstrecker grundsätzlich berechtigt, den Nachlass in Besitz zu nehmen und über Nachlassgegenstände zu verfügen.
§ 2205 BGB Verwaltung des Nachlasses, Verfügungsbefugnis
Der Testamentsvollstrecker hat den Nachlass zu verwalten. Er ist insbesondere berechtigt, den Nachlass in Besitz zu nehmen und über die Nachlassgegenstände zu verfügen. Zu unentgeltlichen Verfügungen ist er nur berechtigt, soweit sie einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprechen.
Daran ändert auch ein Zusatz über die Verwaltungsvollstreckung im Testamentsvollstreckerzeugnis nach § 2209 Abs. 1 Halbs. 1 BGB nichts.
§ 2209 BGB Dauervollstreckung
Der Erblasser kann einem Testamentsvollstrecker die Verwaltung des Nachlasses übertragen, ohne ihm andere Aufgaben als die Verwaltung zuzuweisen; er kann auch anordnen, dass der Testamentsvollstrecker die Verwaltung nach der Erledigung der ihm sonst zugewiesenen Aufgaben fortzuführen hat. Im Zweifel ist anzunehmen, dass einem solchen Testamentsvollstrecker die in § 2207 bezeichnete Ermächtigung erteilt ist.
Diese Beschränkung erstreckt sich lediglich darauf, dass dem Testamentsvollstrecker die Regelaufgaben nach § 2203 BGB (Ausführung der letztwilligen Verfügungen) und § 2204 BGB (Nachlassauseinandersetzung) nicht aufgetragen sind. Auch der Testamentsvollstrecker, dem lediglich die Verwaltungsvollstreckung übertragen ist, ist im Rahmen dieser Aufgabenstellung aber befugt, über Nachlassgegenstände zu verfügen.
Quelle und Vertiefungshinweis: OLG Bremen vom 24. 1. 2013, 3 W 26/1258 in ZEV 2013, 335