Schenkungsteuer bei mehrfachen Erwerben. Erklärt von Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Schenkungsteuer bei mehrfachen Erwerben
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem Urteil vom 9.7.2009 (Az.: II R 55/08) festgestellt:
Die „tatsächlich für die in die Zusammenrechnung einbezogenen früheren Erwerbe zu entrichtende Steuer“ i.S. des § 14 Abs. 1 Satz 3 ErbStG ist die Steuer, die bei zutreffender Beurteilung der Sach- und Rechtslage für diese Erwerbe festzusetzen gewesen wäre, und nicht die dafür wirklich festgesetzte Steuer.
Gegen die Klägerin wurde 1997 Schenkungsteuer auf den Erwerb eines landwirtschaftlichen Betriebs festgesetzt. Dabei gewährte das Finanzamt die Vergünstigungen des § 13a ErbStG nicht. Die Steuer betrug somit 966 € statt 179 €. Jahr 2002 wurde die Klägerin Miterbin ihrer Mutter. Im Rahmen der Berücksichtigung der Steuer auf den Vorerwerb nach § 14 ErbStG stellte sich das Finanzamt während des Klage- und Revisionsverfahrens auf den Standpunkt, dass nicht die tatsächliche Steuer, sondern die materiell-rechtlich zutreffende Steuer von 179 € abzuziehen ist.
Dieser Auffassung schloss sich der BFH an. § 14 ErbStG begründe keine Grundlagen-/Folgebescheidbeziehung zwischen der ersten und der zweiten Steuerfestsetzung. Anknüpfungspunkt sei damit die Steuer, die zutreffender Weise festzusetzen gewesen wäre.