Demenz kann Testierunfähigkeit bedeuten, muss aber nicht
Demenz: Kann ein an Alzheimer Erkrankter noch ein Testament machen?
Es kommt darauf an. Wenn der Erblasser aufgrund der Demenz im Zeitpunkt der Errichtung des Testaments testierunfähig war, ist das Testament nichtig. Ein Testament kann also wegen einer Demenzerkrankung des Erblassers zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung nichtig sein, muss aber nicht nichtig sein.
Ein notarielles Testament, in dem der Notar festhält, dass der Erblasser nach seiner Überzeugung geschäfts- und testierfähig sein, kann trotzdem nichtig sein. Der Notar hat nicht – ebenso nicht der Hausarzt – die Befähigung und die Ausbildung festzustellen, ob der Erblasser als er bei ihm war, testierfähig war oder nicht. So gibt es viele Gerichtsfälle, in denen der Notar vor dem Gericht angab, dass er keine Zweifel an der Testierfähigkeit des Erblassers hatte, und das Testament dennoch nichtig war. Das Gericht bestellt nämlich einen Sachverständigen, der die Testierfähigkeit auch dann verneinen kann, wenn der Notar die Testierfähigkeit im Testament festgestellt hat. Kommt der Sachverständige zum Ergebnis, dass der Testierende nach seiner Meinung aufgrund der Erkrankung nicht in der Lage gewesen ist selbstbestimmt zu handeln und freie Entscheidungen zu treffen, ist es egal, was der Notar ins Testament geschrieben hat.
Entscheidend ist, dass der Testierende sowohl den Inhalt als auch die Tragweite seiner Verfügung verstehen kann, wenn das Testament errichtet wird. Es gibt genügend Gerichtsentscheidungen bei denen die Richter aufgrund der Gutachten zum Ergebnis kamen, dass der Testierende dazu nicht mehr in der Lage war, obwohl der Notar Testierfähigkeit ins Testament geschrieben hatte.
Ist ein Testament wegen Demenz nichtig, leben in der Regel die älteren Testamente wieder auf. Gibt es keine älteren Testamente gilt die gesetzliche Erbfolge.