Berliner Testament: Mit Zuwendungsverzicht aus der Bindungsfalle

Ehegatten-Testament: Zuwendungsverzicht als Ausweg aus der Bindungsfalle. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.

Ehegatten-Testament: Zuwendungsverzicht als Ausweg aus der Bindungsfalle

Es passiert schneller und öfters als man denkt: Bei gemeinschaftlichen Testamenten, die Ehegatten und auch eingetragene Lebenspartner errichten können, werden häufig Bindungen eingegangen, die den Beteiligten nicht bewusst und letztlich so nicht gewollt waren. Der überlebende Ehegatte / Lebenspartner kann dann kein wirksames neues Testament mehr errichten. Setzen sich Eltern (§§ 2265 ff. BGB, § 10 Abs. 4 LPartG) wechselseitig zu Erben ein und ein Kind zum Schlusserben, kann es nach dem Tod eines Ehepartners dem überlebenden Ehegatten verwehrt sein, dies wieder zu ändern. Derartige Probleme ergeben sich auch, wenn sich eine Familienplanung ändert, etwa weil der betreffende Sohn nunmehr doch selbst gebaut hat, und die versorgt geglaubte Tochter nach einer Scheidung in das Elternhaus zurückgekehrt ist. Welchen „Notausstieg“ gibt es hier?

Wie kann die Testierfreiheit wiedererlangt werden?

.Zur Wiedererlangung der Testierfreiheit für den Überlebenden ist es bei Einverständnis des Begünstigten möglich, dass dieser zu notarieller Urkunde einen Zuwendungsverzicht erklärt (§ 2352 BGB).

Bei diesem bestand früher das Problem, dass er sich nicht auf die Abkömmlinge des Verzichtenden erstreckte. Damit traten häufig die Abkömmlinge des Verzichtenden als bindend eingesetzte Ersatzerben an die Stelle ihres Elternteils, so dass mit einem Verzicht nichts gewonnen war.  Insbesondere bei minderjährigen Kindern, war deren zusätzlicher Verzicht nicht erreichbar.

Durch die Verweisung in § 2352 Satz 3 BGB auf § 2349 BGB erstrecken sich seit 2010 – ebenso beim Erb- und Pflichtteilsverzicht – die Wirkungen eines Zuwendungsverzichts auch auf die Abkömmlinge des Verzichtenden. Heute ist also die Vereinbarung eines Zuwendungsverzichts mit dem bindend eingesetzten Schlusserben oder Vermächtnisnehmer gegen Abfindung möglich. Dieser Verzicht erstreckt sich auch auf die Abkömmlinge des Verzichtenden. Allerdings muss weiter geprüft werden, ob durch eine Ersatzerben- bzw. Ersatzvermächtnisnehmerbestimmung anderer Personen als der Abkömmlinge des Verzichtenden (z. B. der Schwester) der Verzicht ins Leere geht, da immer noch nicht die gewünschte Person Erbe bzw. Vermächtnisnehmer wird.

Nach einem Zuwendungsverzicht wird der testamentarisch bindend Bedachte so behandelt, als hätte er den Erbfall nicht erlebt. Der Erblasser kann und muss dann aber auch eine neue Verfügung von Todes wegen errichten. Der Zuwendungsverzichtsvertrag bedarf der notariellen Beurkundung. 

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