Vorsicht vor Bindungsfalle beim Berliner Testament

Bindungsfalle

Bindungsfalle beim Ehegattentestament. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen

Bindungsfalle beim Ehegattentestament

Viele Eheleute errichten in knapper Form ein gemeinschaftliches Testament und regeln dabei für den ersten Todesfall, dass der länger lebende Ehegatte Alleinerbe wird und für den zweiten Todesfall, dass die gemeinschaftlichen Kinder Schlusserben werden.

Die Errichtung eines solchen Testamentes ist in den allermeisten Fällen auch richtig und sinnvoll, es sollte jedoch nur eines beachtet werden: Wenn Sie in einem gemeinschaftlichen Testament Ihre gemeinsamen Kinder zu Schlusserben einsetzen und weiter nichts regeln, ist dieses Testament verbindlich und nicht mehr abzuändern, wenn der erste Ehegatte verstorben ist. Der länger lebende Ehegatte ist dann an die Erbeinsetzung der gemeinsamen Kinder gebunden und kann die spätere Erbquote nicht mehr verändern. Er kann in einer regelrechten Bindungsfalle sitzen.

Um hier flexibel zu bleiben, sollte überlegt werden, ob nicht eine Abänderungsklausel in das Testament aufgenommen wird. Diese könnte festhalten, dass der überlebende Ehegatte generell berechtigt ist, das Testament abzuändern, dass er Abänderungen aber nur zugunsten der gemeinsamen Kinder verfügen darf. Er wäre dann also in der Lage, einem Kind eine höhere Erbquote und einem anderen Kind eine niedrigere Erbquote zu gewähren, oder gegebenenfalls anstelle der Kinder die Enkelkinder zu Erben einzusetzen. Er wäre aber nicht in der Lage, völlig fremde Personen zu Erben einzusetzen, beispielsweise andere Verwandte, ein neuer Lebenspartner usw.

 

Fanden Sie diesen Artikel hilfreich?

Erbrechtkanzlei Ruby – Wir machen nur Erbrecht – Wir helfen Ihnen – Überall in Deutschland – Tel. 07721 / 9930505

Wichtig: Auch wenn sich auf unserer Homepage vieles für Sie einfach darstellen mag, fehlt auch dem intelligentesten Laien der Gesamtüberblick im Erbrecht. Oft werden schwierigste Punkte, die scheinbar im Vordergrund stehen, verstanden, grundlegende andere Probleme, die für den konkreten Fall wirklich entscheidend sind, aber gar nicht gesehen. Wir empfehlen Ihnen daher, unsere günstige Erstberatung, bei der sie auf jeden Fall eine Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung kostenlos erhalten. Sparen Sie nicht am falschen Ort. Oft müssen die Erben später viele Jahre prozessieren und Zigtausende an Anwalts- und Gerichtskosten zahlen, nur weil der Erblasser die geringen Erstberatungskosten sparen wollte.

Das könnte Sie auch interessieren