Bindungsfalle beim Ehegattentestament. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen
Bindungsfalle beim Ehegattentestament
Viele Eheleute errichten in knapper Form ein gemeinschaftliches Testament und regeln dabei für den ersten Todesfall, dass der länger lebende Ehegatte Alleinerbe wird und für den zweiten Todesfall, dass die gemeinschaftlichen Kinder Schlusserben werden.
Die Errichtung eines solchen Testamentes ist in den allermeisten Fällen auch richtig und sinnvoll, es sollte jedoch nur eines beachtet werden: Wenn Sie in einem gemeinschaftlichen Testament Ihre gemeinsamen Kinder zu Schlusserben einsetzen und weiter nichts regeln, ist dieses Testament verbindlich und nicht mehr abzuändern, wenn der erste Ehegatte verstorben ist. Der länger lebende Ehegatte ist dann an die Erbeinsetzung der gemeinsamen Kinder gebunden und kann die spätere Erbquote nicht mehr verändern. Er kann in einer regelrechten Bindungsfalle sitzen.
Um hier flexibel zu bleiben, sollte überlegt werden, ob nicht eine Abänderungsklausel in das Testament aufgenommen wird. Diese könnte festhalten, dass der überlebende Ehegatte generell berechtigt ist, das Testament abzuändern, dass er Abänderungen aber nur zugunsten der gemeinsamen Kinder verfügen darf. Er wäre dann also in der Lage, einem Kind eine höhere Erbquote und einem anderen Kind eine niedrigere Erbquote zu gewähren, oder gegebenenfalls anstelle der Kinder die Enkelkinder zu Erben einzusetzen. Er wäre aber nicht in der Lage, völlig fremde Personen zu Erben einzusetzen, beispielsweise andere Verwandte, ein neuer Lebenspartner usw.