Einsichtsrecht in Patientenakte. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Das Einsichtsrecht in die Patientenakte ist vererblich
Am 26.02.2013 trat das Patientenrechtegesetz in Kraft. Mit dieser Gesetzesreform wurde das ärztliche Behandlungsverhältnis unter dem Abschnitt „Behandlungsvertrag“ in das Bürgerliche Gesetzbuch eingefügt. Es handelt sich hierbei um die neuen §§ 630 a – 630 h BGB. Erstmalig wurde auch das Einsichtsrecht in die Behandlungsunterlagen geregelt. Wie sich nunmehr aus § 630 g Abs. 3 Satz 1 BGB ergibt, steht auch den Erben ein Einsichtsrecht in die Behandlungsunterlagen zu, das Einsichtsrecht ist also nunmehr vererblich.
Bereits vor der Gesetzesreform hat das Oberlandesgericht München in einem Urteil vom 06.12.2012 entschieden, dass Erben eines Patienten gegen den behandelnden Arzt grundsätzlich auch einen Anspruch auf Herausgabe medizinischer Präparate haben, wenn die Herausgabe dieser Präparate zur Prüfung von Schadensersatzansprüchen erforderlich ist und die Herausgabe dem Arzt zumutbar ist.
Die Herausgabe von Patientenunterlagen oder auch Präparaten kann gerade auch im Bereich des Erbrechts wichtig sein, um die Testierfähigkeit des Verstorbenen überprüfen zu können.
Bei der Einsichtnahme in die Patientenakte nach dem Tod des Patienten unterscheidet § 630 g Abs. 3 BGB zwei unterschiedliche Fälle.
Soweit es um die Wahrnehmung der vermögensrechtlichen Interessen des verstorbenen Patienten geht, steht das Akteneinsichtsrecht den Erben zu. Wenn es hingegen um die immateriellen Interessen des Verstorbenen ging, steht das Akteneinsichtsrecht den nächsten Angehörigen zu. Zwar kann sich das in vielen Fällen decken (beispielsweise wenn der Ehegatte Erbe wird, ist er zugleich natürlich Angehöriger und Erbe in einer Person). Es kann aber auch Fälle geben, wo eine fremde Person erbt. Dann steht eben nicht dem Erben, sondern lediglich den nächsten Angehörigen das Einsichtsrecht zu, soweit es um immaterielle Interessen geht.
Gemäß § 630 g Abs. 3 Satz 3 BGB ist das Einsichtnahmerecht ausgeschlossen, soweit die Einsichtnahme dem ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen des Patienten entgegensteht. Der Verstorbene kann hier also zu Lebzeiten Vorsorge treffen.
Für Fragen der Testierfähigkeit gilt dieser Ausschluss aber nach der höchst richterlichen Rechtsprechung nicht, weil insoweit immer das mutmaßliche Interesse des Verstorbenen dahingehend ausgelegt wird, dass er einer Überprüfung seiner eigenen Testierfähigkeit wohl zugestimmt hat.