Enterbung: „Mein Kind bekommt nichts, außer dem Pflichtteil“. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Enterbung: „Mein Kind bekommt nichts, außer dem Pflichtteil“
Enterbung ist die Entziehung des jemandem nach dem Gesetz zustehenden Erbrechts. Sie muss im Testament erfolgen. Enterbung bedeutet nicht in jedem Fall, dass der Enterbte gar nichts mehr erhält. Pflichtteilsberechtigte behalten trotz Enterbung ihren Pflichtteilsanspruch.
„§ 1938 BGB Enterbung ohne Erbeinsetzung
Der Erblasser kann durch Testament einen Verwandten, den Ehegatten oder den Lebenspartner von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen, ohne einen Erben einzusetzen.“
Eine Enterbung kann ausdrücklich (so § 1938 BGB) erfolgen, aber auch stillschweigend, indem einfach andere Personen als Erben des gesamten Nachlasses eingesetzt werden, so dass für den enterbten gesetzlichen Erben nichts mehr bleibt.
Zur Erbunwürdigkeit.