Teilungsversteigerung meines Elternhauses. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht, Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Erbengemeinschaft: Kann ich die Teilungsversteigerung meines Elternhauses verhindern?
Frage:
Ich habe zusammen mit meiner Schwester das Haus unserer Eltern geerbt. Dies ist im Grunde der gesamte Nachlass unserer Mutter. Unser Vater ist bereits länger verstorben. Während ich nun in aller Ruhe und unter Prüfung der Marktlage das Haus verkaufen will, will meine Schwester schnell einen Schlussstrich ziehen. Sie hat deshalb beim Amtsgericht –Vollstreckungsgericht- Teilungsversteigerung beantragt. Was kann ich tun?
Antwort:
Ihre Schwester kann als Miterbin jederzeit die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft beanspruchen. Bei einem unteilbaren Gegenstand wie einem Nachlassgrundstück mit Haus erfolgt die Teilung durch Zwangsverkauf, d. h. Teilungsversteigerung gemäß § 180 ZVG. Die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft ist nur in wenigen Fällen ausgeschlossen, beispielsweise
- wenn noch kein Aufgebotsverfahren zur Ermittlung von Gläubigern durchgeführt ist, § 2045 BGB. Hier müssten Sie dann ein Aufgebotsverfahren in die Wege leiten und zugleich eine sogenannte Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO gegen die Teilungsversteigerung erheben. Im Zwangsversteigerungsverfahren selbst gibt es die Möglichkeit des Beitritts.
- Schließlich kann nach § 180 Abs. 2 ZVG binnen zwei Wochen der Antrag auf einstweilige Einstellung des Verfahrens auf die Dauer von längstens sechs Monaten gestellt werden, wenn dies bei Abwägung der widerstreitenden Interessen der beiden Erben angemessen erscheint. Dies wurde beispielsweise angenommen, wenn der Antragsgegner vom Teilungsversteigerungsverfahren überrascht wurde, ohne vorausgehende Verhandlungen oder Ankündigung, und wenn er nun eine gewisse Zeit benötigt, um sich auf die Auseinandersetzung einzustellen, insbesondere auf die eigene Übernahme des anderen Anteils. In der Praxis werden solche Einstellungsverfahren aber vom Vollstreckungsgericht ganz überwiegend zurückgewiesen.