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Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen

Gesetzliche Erben erster Ordnung

Ist kein Testament vorhanden, wird der Erblasser nach dem Gesetz (BGB) beerbt. Die gesetzliche Erbfolge geht dabei von einemEhegattenerbrecht (meist 1/2 Anteil) und Erbordnungen aus. Die zahlenmäßig niedrigeren Erbordnungen (1. Ordnung, 2. Ordnung, 3. Ordnung usw. ) sind mit dem Erblasser näher verwandt und schließen daher die entfernteren Verwandten (das sind die höheren Erbordnungen) von der Erbfolge aus.

Das deutsche Erbrecht kennt Erben erster Ordnung, zweiter Ordnung, dritter Ordnung, vierter Ordnung, fünfter Ordnung usw. 

Der

  • Ehegatte

gehört nicht zu diesen Ordnungen. Er hat ein eigenes Erbrecht, ein Ehegattenerbrecht. 

Nach den Erbordnungen bestimmt sich die 

  • gesetzliche Erbfolge.

Die der Zahl nach niedrigere Ordnung schließt die der Zahl nach höherer Ordnung aus. Die erste Ordnung verdrängt also die zweite Ordnung. Ist ein

  • nichteheliches Kind

in der ersten Ordnung vorhanden, mit dem der Erblasser keinen Umgang hat, erbt dieses nichteheliche Kind (von dem der Erblasser vielleich nicht einmal etwas weiß) als Alleinerbe und die Geschwister des Erblassers gehen als Erben zweiter Ordnung leer aus, wenn kein Testament vorhanden ist. 

  • Erben der ersten Ordnung 

sind die Abkömmlinge des Erblassers, also Kinder, Enkel und Urenkel. Ist nur ein Mitglied der ersten Ordnung, also z.B. ein Kind, ein Enkel oder auch nur ein Urenkel vorhanden, erbt dieses Mitglied der ersten Ordnung allein (eventuell neben einem Ehegatten, falls ein solcher vorhanden ist). Ist kein Erbe der ersten Ordnung vorhanden, kommen die Erben zweiter Ordnung zum Zug.

  • Erben der zweiten Ordnung 

sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, also die Geschwister, die Nichten und Neffen oder die Großnichten und Großneffen, die Urgroßnichten und Urgroßneffen  usw.

  • Erben der dritten Ordnung 

sind die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, also Onkle und Tanten, Cousins und Cousinen, Großcousin und Großcousinen, Urgroßcousin und Urgroßcousinen. 

  • Erben der vierten Ordnung 

sind die Urgroßeltern des Erblassers und ihre Abkömmlinge usw. Ab der vierten Ordnung gilt für die gesetzliche Erbfolge das sogenannte Gradualsystem (siehe dort). 

 


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