Nachlassverwaltung. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht, Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Wer ordnet die Nachlassverwaltung an?
Nachlassverwaltung ordnet an:
Das Nachlassgericht
- auf Antrag des Erben ohne weiteres,
- auf Antrag eines Nachlassgläubigers, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die Befriedigung der Nachlassgläubiger aus dem Nachlass durch das Verhalten oder die Vermögenslage der Erben gefährdet wird und der Antrag binnen zwei Jahren seit Annahme der Erbschaft gestellt wird.