Vertragsmäßige Verfügung. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby
Vertragsmäßige Verfügung
Vertragsmäßige Verfügung ist die Verfügung des Erblasser in einem Erbvertrag, die vertraglicher Natur ist. Sie ist bindend und wurde mit einem oder mehreren Vertragspartner, also mindestens zweiseitig, getroffen. Daneben können in einem Erbvertrag auch einseitigen, also nicht vertragliche Verfügungen von Todes wegen wie in einem Testament getroffen werden. Vertragliche Verfügungen sind zu einzuhalten und können ohne Zustimmung des Erbvertragspartners nicht einseitig abgeändert werden. Einseitige letztwillige Verfügungen im Erbertrag können jederzeit einseitig abgeändert werden.
Der Erbvertrag muss mindestens eine vertragsmäßige Verfügung enthalten, da sonst überhaupt kein Vertrag vorliegt. Dabei können nach dem Gesetz nur Auflagen, Erbeinsetzung und Vermächtnisse vertragsmäßig verfügt werden. Für die Vertragschließenden sind sie bindend (also nicht frei widerruflich bzw. abänderbar).
Vertragsmäßige Verfügungen können nur von einem Erblasser im Erbvertrag, also einseitig verpflichtend getroffen werden. Es ist aber durchaus auch üblich, dass mehrere Erblasser in einem Erbvertrag vertragsmäßige Verfügungen treffen, dann sprich man von einem zwei- oder mehrseitigen Erbvertrag.
Beim einseitigen Erbvertrag verpflichtet sich (nur) der Erblasser dem Vertragspartner gegenüber z. B., ihn als Erben einzusetzen. Dieser nimmt an und der Vertrag ist ohne seine Zustimmung nicht mehr abänderbar.
Beim zwei- oder mehrseitigen Erbvertrag ist jede Vertragspartei Erblasser und Vertragspartner, d. h. beide treffen beispielsweise eine Verfügung über die Erbeinsetzung, indem sie jeweils den anderen einsetzen oder auch jeder einen Dritten als Erben einsetzt und der andere annimmt. Es ist auch möglich, ein Vermächtnis oder eine Auflage anzuordnen; z. B. soll der Vertragspartner für eine dritte Person sorgen.
Da sich die Vertragspartner bzw. Erblasser wirksam verpflichten und binden wollen, sollten im Erbvertrag die Verfügungen als „vertragsgemäß“ bezeichnet werden. Fehlt diese Bezeichnung, kann nur durch Auslegung ermittelt werden, inwieweit die Vertragschließenden eine erbvertragliche Bindung oder aber die freie Widerrufbarkeit gewollt haben.
Die starke Bindungswirkung der vertragsmäßigen Verfügung kann nur durch einen einvernehmlichen Aufhebungsvertrag, durch einen Rücktrittsvorbehalt oder durch berechtigte Anfechtung der Verfügung von Todes wegen aufgehoben werden. Haben die Vertragsparteien dagegen einseitige Verfügungen getroffen, können diese jederzeit wie Testamente widerrufen werden. Für sie gelten die gesetzlichen Vorschriften über Testamente.