Erbschein: Immer die Ausfertigung vorlegen lassen. Erklärt von Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Erbschein: Immer die Ausfertigung vorlegen lassen
Wenn das Erbrecht festgestellt ist, erteilt das Nachlassgericht den Erbschein. Dies geschieht ganz einfach durch Eintragung des entsprechenden Beschlusses in die Nachlassakte. Dieser Beschluss ist der Erbschein.
Die Erben erhalten „nur“ eine Ausfertigung des Erbscheins, also nicht den Erbschein selbst, der immer in der Nachlassakte bleibt. Eine Ausfertigung vertritt die Urschrift im Rechtsverkehr (§ 47 Beurkundungsgesetz). Von dieser Ausfertigung können beliebig viele beglaubigte Abschriften gefertigt werden.
Vorsicht:
Wird ein falscher Erbschein eingezogen, wird nur die Ausfertigung vom Nachlassgericht eingezogen, nicht die beglaubigten Abschriften. Eine beglaubigte Abschrift besagt also letztlich nicht, dass der Erbschein noch in Kraft ist. Er könnte eingezogen sein. Man sollte sich daher bei Geschäften mit den Erben, von diesen immer die Ausfertigung des Erbscheins vorlegen lassen und sich nicht mit einer beglaubigten Abschrift begnügen.