Erbteilung

Kann ich Leistungen wie Mitarbeit oder Pflege bei Erbteilung zurück verlangen? Erklärt von Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.

Kann ich für Mitarbeit oder Pflege bei Erbteilung etwas verlangen?

Ja. ein Abkömmling kann verlangen, dass folgende Leistungen bei der Erbteilung „ausgeglichen“ werden, wie das Gesetz sagt.

  • Mitarbeit im Haushalt, Beruf oder Geschäft während längerer Zeit
  • erhebliche Geldleistungen zu Gunsten der Eltern,
  • wenn in anderer Weise, also irgendwie sonst,  in besonderem Maße dazu beigetragen wurde, dass das Vermögen des Erblassers zumindest erhalten oder sogar vermehrt wurde
  • längere Pflege des Erblassers (ohne Verzicht auf berufliches Einkommen)

§ 2057a BGB Ausgleichungspflicht bei besonderen Leistungen eines Abkömmlings

(1) Ein Abkömmling, der durch Mitarbeit im Haushalt, Beruf oder Geschäft des Erblassers während längerer Zeit, durch erhebliche Geldleistungen oder in anderer Weise in besonderem Maße dazu beigetragen hat, dass das Vermögen des Erblassers erhalten oder vermehrt wurde, kann bei der Auseinandersetzung eine Ausgleichung unter den Abkömmlingen verlangen, die mit ihm als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangen; § 2052 gilt entsprechend. Dies gilt auch für einen Abkömmling, der den Erblasser während längerer Zeit gepflegt hat.
(2) Eine Ausgleichung kann nicht verlangt werden, wenn für die Leistungen ein angemessenes Entgelt gewährt oder vereinbart worden ist oder soweit dem Abkömmling wegen seiner Leistungen ein Anspruch aus anderem Rechtsgrund zusteht. Der Ausgleichungspflicht steht es nicht entgegen, wenn die Leistungen nach den §§ 1619, 1620 erbracht worden sind.
(3) Die Ausgleichung ist so zu bemessen, wie es mit Rücksicht auf die Dauer und den Umfang der Leistungen und auf den Wert des Nachlasses der Billigkeit entspricht.
(4) Bei der Auseinandersetzung wird der Ausgleichungsbetrag dem Erbteil des ausgleichungsberechtigten Miterben hinzugerechnet. Sämtliche Ausgleichungsbeträge werden vom Werte des Nachlasses abgezogen, soweit dieser den Miterben zukommt, unter denen die Ausgleichung stattfindet.

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