Forderungsvermächtnis: Wenn eine Forderung vermacht wird. Erklärt von Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Forderungsvermächtnis im Testament: Wenn eine Forderung vermacht wird
Ein Vermächtnis ist die testamentarische Anordnung, dass eine Person das Recht haben soll, vom Erben einen Vermögensvorteil zu fordern. Beschwerter kann neben dem Erben auch ein anderer Vermächtnisnehmer sein. Ist Gegenstand des Vermächtnisses eine Forderung, z.B. aus einem Sparbuch oder Girokonto gegen eine Bank, spricht man von einem Forderungsvermächtnis.
§ 2173 BGB Forderungsvermächtnis
Hat der Erblasser eine ihm zustehende Forderung vermacht, so ist, wenn vor dem Erbfall die Leistung erfolgt und der geleistete Gegenstand noch in der Erbschaft vorhanden ist, im Zweifel anzunehmen, dass dem Bedachten dieser Gegenstand zugewendet sein soll. War die Forderung auf die Zahlung einer Geldsumme gerichtet, so gilt im Zweifel die entsprechende Geldsumme als vermacht, auch wenn sich eine solche in der Erbschaft nicht vorfindet.
Für Sparbücher und Girokonten wird die Anwendung der Auslegungsregel des § 2173 S. 2 BGB in der Praxis regelmäßig dadurch verhindert, dass im Wege der erläuternden Testamentsauslegung davon ausgegangen wird, dass nur das im Todesfall vorhandene Geldvermögen vermacht ist; sonst würde der Vermächtnisnehmer trotz zwischenzeitlicher Abhebungen den ursprünglichen Geldbetrag zu Lasten des Erben erhalten.