Fremdrechtserbschein: Deutscher Erbschein bei ausländischem Erbrecht. Erklärt von Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Fremdrechtserbschein: Deutscher Erbschein bei ausländischem Erbrecht
Ein Fremdrechtserbschein ist ein Erbschein über in Deutschland befindliche Nachlassgegenstände, die aber nach ausländischem Erbrecht vererbt wurden. Das ausländische Recht ist im Erbschein anzugeben. Lebt der Erblasser im Ausland wird er nach EuErbVO grds. nach dem Erbrecht seines Lebensmittelpunktes beerbt (also z.B. ein Italiener, der in Italien lebt, nach italienischem Erbrecht). Damit wäre natürlich ein deutsches Nachlassgericht grundsätzlich nicht befugt, einen Erbschein zu erteilen. Nun hat der Erblasser als früherer Gastarbeiter vielleicht Teile seines Nachlasses in Deutschland. Hierfür wird in der Praxis, z.B. für eine Grundbuchberichtigung, ein Erbschein benötigt. Deshalb können deutsche Nachlassgerichte für im Inland belegenes Vermögen eines Ausländers sog. gegenständlich beschränkte Erbscheine = Fremderbscheine erteilen, und zwar sogar dann, wenn der Ausländer nicht einmal in Deutschland lebte. Der Fremdrechtserbschein kann allgemein oder gegenständlich beschränkt auf das in Deutschland befindliche Vermögen ausgestellt werden. Der Gegenbegriff ist der Eigenerbschein (nach deutschem Erbrecht).
§ 352c FamFG Gegenständlich beschränkter Erbschein
(1) Gehören zu einer Erbschaft auch Gegenstände, die sich im Ausland befinden, kann der Antrag auf Erteilung eines Erbscheins auf die im Inland befindlichen Gegenstände beschränkt werden.(2) Ein Gegenstand, für den von einer deutschen Behörde ein zur Eintragung des Berechtigten bestimmtes Buch oder Register geführt wird, gilt als im Inland befindlich. Ein Anspruch gilt als im Inland befindlich, wenn für die Klage ein deutsches Gericht zuständig ist.
§ 352c FamFG entspricht wörtlich dem aufgehobenen § 2369 BGB a.F. in seiner bis 16.8.2015 geltenden Fassung. Die Vorschrift wurde aus dem BGB ins Verfahrensrecht verschoben.