Gattungsvermächtnis: „2 Daimler-Aktien, 3 Flaschen Kellergeister“. Erklärt von Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Gattungsvermächtnis: „2 Daimler-Aktien, 3 Flaschen Kellergeister“
Das Gattungsvermächtnis ist eine besondere Art des Vermächtnisses. Ein Vermächtnis ist die Zuwendung eines Vorteils durch den Erblasser und begründet grundsätzlich das Recht vom Beschwerten diesen Vorteil zu verlangen. Meistens ist das Vermächtnis eine ganz bestimmte Sache aus dem Nachlass (z.B. Mein Piano der Marke XY, oder mein PKW der Marke Z mit dem amtl. Kenn. XYZ). Der Vermächtnisgegenstand kann aber auch nur gattungsmäßig bestimmt sein. Dann liegt ein Gattungsvermächtnis vor. Beim Gattungsvermächtnis bestimmt der Erblasser im Testament nur Art und Menge der vermachten Sache (z.B. ein Pkw, Aktien, Weinflaschen). Allerdings sind hier nicht nur Sachen mittlerer Art und Güte vermacht, sondern vom Erben solche Sachen zu leisten, die den Verhältnissen des Bedachten entsprechen. Es spielt dabei keine Rolle, ob der Gegenstand im Nachlass vorhanden ist oder nicht. Im letzteren Fall muss der Erbe, der das Vermächtnis zu erfüllen hat, den Gegenstand eben besorgen.
§ 2155 BGB Gattungsvermächtnis
(1) Hat der Erblasser die vermachte Sache nur der Gattung nach bestimmt, so ist eine den Verhältnissen des Bedachten entsprechende Sache zu leisten.
(2) Ist die Bestimmung der Sache dem Bedachten oder einem Dritten übertragen, so finden die nach § 2154 für die Wahl des Dritten geltenden Vorschriften Anwendung.
(3) Entspricht die von dem Bedachten oder dem Dritten getroffene Bestimmung den Verhältnissen des Bedachten offenbar nicht, so hat der Beschwerte so zu leisten, wie wenn der Erblasser über die Bestimmung der Sache keine Anordnung getroffen hätte.
Ist also dem Vermächtnisnehmer ein Auto vermacht, so kommt es auf die Verhältnisse des Erblassers an und darauf, wofür der Bedachte es brauchen wird. Entscheidend ist, was der Erblasser als für den Bedachten passend angesehen hat. Die Verhältnisse des Erblassers oder des Beschwerten sind nicht maßgeblich.
Wenn nichts anderes im Testament angeordnet ist, obliegt die Bestimmung des Leistungsgegenstandes innerhalb der Gattung dem Beschwerten. Für die Konkretisierung der Schuld gelten dann die allgemeinen Regeln, d.h. sie tritt erst ein, wenn der Beschwerte alles getan hat, was ihm obliegt (§ 243 Abs. 2 BGB). Hat dagegen der Bedachte oder in Dritter das Bestimmungsrecht, so konkretisiert sich die Schuld durch Erklärung gegenüber dem Beschwerten auf den ausgewählten Gegenstand (§ 2155 Abs. 2 BGB).
Entspricht die Bestimmung des Bedachten oder Dritten offenbar nicht den Verhältnissen des Bedachten, so ist sie unwirksam und geht auf den Beschwerten über, ebenso wenn sie die Bestimmung nicht treffen können oder wollen oder über den Ablauf einer ihnen vom Nachlassgericht gesetzten Frist hinaus verzögern. Der Beschwerte kann auch in diesem Fall die Konkretisierung nicht durch Erklärung, sondern nur dadurch bewirken, dass er alles tut, was ihm obliegt (§ 2155 Abs. 3 BGB).