Geliebtentestament: Ganz ausnahmsweise sittenwidrig. Erklärt von Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Geliebtentestament: Ganz ausnahmsweise sittenwidrig
Unter einem Geliebtentestament versteht man ein Testament zugunsten einer Geliebten. Ein solches Testament wird grundsätzlich nicht als sittenwidrig angesehen; es ist also gültig, auch wenn die eigene Familie dadurch zurückgesetzt wird. Die engsten Familienangehörigen sind immer durch das Pflichtteilsrecht geschützt.
Ein Geliebtentestament soll aber dann sittenwidrig sein können, wenn die Begünstigung oder Erbeinsetzung im Testament allein deshalb erfolgte, um die Geliebte zur geschlechtlichen Hingabe zu bewegen.