Ausstattung im Pflichtteilsrecht. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Ausstattung im Pflichtteilsrecht
Frage:
Meine Schwester hat mehr als zehn Jahre vor dem Tod meiner Mutter ein Haus übertragen bekommen. Im Notarvertrag steht, dass es sich hierbei um eine Ausstattung gehandelt habe. Meine Mutter hat zusätzlich noch meine Schwester testamentarisch zur Alleinerbin eingesetzt. Ich möchte nun meinen Pflichtteil von 25 % geltend machen. Meine Schwester hat mir mitgeteilt, dass die Hausübertragung hierfür keine Rolle mehr spiele, weil sie länger als zehn Jahre her sei. Stimmt das?
Antwort:
Nein, in ihrem Falle stimmt das nicht, weil die Zuwendung keine reine Schenkung, sondern eben eine Ausstattung war. Eine Ausstattung ist rechtlich etwas anderes als eine Schenkung. Für eine Ausstattung gilt auch im Pflichtteilsrecht, dass sie unabhängig von einem Fristlauf, d.h. insbesondere unabhängig von einer 10-Jahres-Frist, die im Regelfall für Schenkungen gilt, Berücksichtigung findet. Dies ist der sogenannte Ausgleichungspflichtteil gemäß § 2316 BGB. Zu beachten ist allerdings der auch in diesem Rahmen geltende § 2056 BGB, wenn nämlich der Nachlass zu einer vollständigen Ausgleichung der Ausstattung nicht ausreicht. Mehr als im Nachlass ist, muss nicht gezahlt werden bzw. kann man bei einer Ausstattung (ohne Schenkungsanteil) nicht bekommen. Der Miterbe, der durch die Ausstattung zu viel erhalten hat, muss nichts zurückzahlen und bleibt dann bei der Nachlassteilung unberücksichtigt, bekommt also nichts mehr.