Kann die Erbeinsetzung eines Betreuers durch den Betreuten sittenwidrig sein?
Kann die Erbeinsetzung eines Betreuers durch den Betreuten sittenwidrig sein?
Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Ja. Auch ein Testament des Betreuten zugunsten des Betreuers als einseitiges Rechtsgeschäft kann wegen der Umstände, unter denen es errichtet ist, sittenwidrig sein
Durch die Anordnung der Betreuung, zum Beispiel für einen geistig Behinderten soll u. a. die Beschränkung seiner Handlungsfähigkeit ausgeglichen werden, die darauf beruht, dass der Betreute infolge seiner Behinderung die Tragweite seiner Entscheidungen nicht immer voll und ohne weiteres überblickt. Der Betreuer soll ihn dabei beraten und unterstützen, die eigenen Interessen sachgerecht wahrzunehmen, die Autonomie des Betreuten so gut wie möglich zu erhalten. Infolge der Behinderung des Betreuten einerseits, der weit reichenden Vertretungsmacht des Betreuers (§ 1902 BGB) andererseits ist der Betreute in besonderem Maße darauf angewiesen, dass der Betreuer die ihm eingeräumten Befugnisse ausschließlich zum Wohl des Betreuten ausübt, die ihm eingeräumte Vertrauensstellung nicht für eigene Zwecke ausnutzt. Bei Interessenkonflikten ist deshalb die gesetzliche Vertretung des Betreuers ausgeschlossen (§§ 181, 1908 i.V.m. 1795 BGB).
Der Betreuer ist ein vom Betreuungsgericht bestellter staatlicher Beistand zur Fürsorge in rechtlichen und auch persönlichen Angelegenheiten. Der Betreute kann und wird deshalb von dem staatlich bestellten Betreuer auch erwarten, dass er seine Aufgabe auch ohne die Erwartung besonderer Zuwendungen von Seiten des Betreuten zu dessen Wohl sachgerecht ausübt.
Diesen Grundsätzen des Betreuungsrechts ist zu entnehmen, dass es das Gesetz als sittenwidrig missbilligt, wenn ein Betreuer seine ihm gerichtlich verliehene Vertrauensstellung und seinen persönlichen Einfluss auf den Betreuten dazu benutzt, gezielt darauf hinzuwirken, dass der infolge seiner geistigen Behinderung leicht beeinflussbare Betreute ohne reifliche Überlegung über erhebliche Vermögenswerte zugunsten des Betreuers durch ein Testament vor einem Notar verfügt, der nicht von dem Betreuten als sein Berater hinzugezogen ist, sondern von dem begünstigten Betreuer. Für den Vorwurf der Sittenwidrigkeit reicht es dabei aus, dass sich der Betreuer, der durch die von ihm herbeigeführte letztwillige Verfügung bedacht ist, der Tatumstände bewusst ist, aus denen sich die Sittenwidrigkeit ergibt.