Gilt ein gemeinsames Testament, wenn eine Unterschrift fehlt? Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.

Gilt ein gemeinsames Testament, wenn eine Unterschrift fehlt?

Die beiden Ehegatten hatten sich in ihrem Letzten Willen gegenseitig zu Alleinerben bestimmt. Erst nach ihrem Tode sollten die beiden Kinder erben. Als der Vater 6 Jahre später im Alter von 80 Jahren starb, stellte sich heraus, dass auf dem gemeinschaftlichen Testament die Unterschrift seiner Frau fehlte. Daraufhin klagten die Kinder auf einen Teil des Familienvermögens von insgesamt 80.000,00 Euro – mit Erfolg. Das Gericht befand: Mangels Unterschrift der Ehefrau lag „kein wirksames Testament“ vor.

„Hat wie hier einer der Ehegatten die als gemeinschaftlich vorgesehenen Erklärungen vollständig niedergeschrieben und unterschrieben, werden diese aber vom anderen Ehegatten nicht unterzeichnet, und hat dieser auch sonst keine Beitrittserklärung abgegeben, so liegt (nur) der Entwurf eines gemeinschaftlichen Testaments im Sinn von § 2267 S. 1 BGB vor (aber eben noch kein Testament).“

Es trat die gesetzliche Erbfolge ein, wonach die Kinder Miterben wurden.

Quelle: BayObLG vom 29.06.2000 (Az. 1Z BR 40/00)

 

Fanden Sie diesen Artikel hilfreich?

Erbrechtkanzlei Ruby – Wir machen nur Erbrecht – Wir helfen Ihnen – Überall in Deutschland – Tel. 07721 / 9930505

Wichtig: Auch wenn sich auf unserer Homepage vieles für Sie einfach darstellen mag, fehlt auch dem intelligentesten Laien der Gesamtüberblick im Erbrecht. Oft werden schwierigste Punkte, die scheinbar im Vordergrund stehen, verstanden, grundlegende andere Probleme, die für den konkreten Fall wirklich entscheidend sind, aber gar nicht gesehen. Wir empfehlen Ihnen daher, unsere günstige Erstberatung, bei der sie auf jeden Fall eine Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung kostenlos erhalten. Sparen Sie nicht am falschen Ort. Oft müssen die Erben später viele Jahre prozessieren und Zigtausende an Anwalts- und Gerichtskosten zahlen, nur weil der Erblasser die geringen Erstberatungskosten sparen wollte.

Das könnte Sie auch interessieren