Berliner Testament für Ehegatten

Gemeinschaftliches Testament für Ehegatten: Schwieriger als man denkt. Erklärt von Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.

Berliner Testament für Ehegatten: Schwieriger als man denkt

Ein gemeinschaftliches Testament ist ein Testament, das Ehegatten gemeinschaftlich in der Form errichten können, dass einer der beiden Ehegatten das Testament schreibt und der andere unterschreibt. Das gemeinschaftliche Testament enthält in der Regel zwei Testamente, nämlich das des Ehemannes und das der Ehefrau. Die darin verfügten Erbeinsetzungen, Vermächtnisse und Auflagen können in einem Gegenseitigkeitsverhältnis stehen. Man sprich von Wechselbezüglichkeit. So ist z.B. eine Verfügung des Ehemannes mit einer Verfügung der Ehefrau dann wechselbezüglich, wenn diese Verfügungen miteinander stehen und fallen sollen. Solche wechselbezüglichen Verfügungen können nach dem Tod eines der Ehegatten im Normalfall nicht mehr abgeändert werden.

Vorsicht bei gemeinschaftlichen Testamenten mit ausländischen Ehegatten: In vielen Staaten sind gemeinschaftliche Testamente bzw. wechselbezüglich bindende Verfügungen nicht zulässig. Sie sind vor allem in romanischen Staaten unzulässig (z.B. in Italien, Rumänien oder Frankreich).

1. Gilt ein gemeinsames Testament, wenn eine Unterschrift fehlt?

Die beiden Ehegatten hatten sich in ihrem Letzten Willen gegenseitig zu Alleinerben bestimmt. Erst nach ihrem Tode sollten die beiden Kinder erben. Als der Vater im Alter von 80 Jahren starb, stellte sich heraus, dass auf dem gemeinschaftlichen Testament die Unterschrift seiner Frau fehlte. Daraufhin klagten die Kinder auf einen Teil des Familienvermögens von insgesamt 80.000,00 Euro – mit Erfolg. Das Gericht befand: Mangels Unterschrift der Ehefrau lag „kein wirksames Testament“ vor.

„Hat wie hier einer der Ehegatten die als gemeinschaftlich vorgesehenen Erklärungen vollständig niedergeschrieben und unterschrieben, werden diese aber vom anderen Ehegatten nicht unterzeichnet, und hat dieser auch sonst keine Beitrittserklärung abgegeben, so liegt (nur) der Entwurf eines gemeinschaftlichen Testaments im Sinn von § 2267 S. 1 BGB vor (aber eben noch kein Testament).“

Es trat die gesetzliche Erbfolge ein, wonach die Kinder Miterben wurden.

Quelle: BayObLG vom 29.06.2000 (Az. 1Z BR 40/00)

2. Wo wird das gemeinschaftliche Testament nach dem Tod des erstverstorbenen Ehegatten verwahrt?

Die Antwort ergibt sich aus §§ 344 Abs. 2 und 349 Abs. 2 FamFG:

§ 349 FamFG Besonderheiten bei der Eröffnung von gemeinschaftlichen Testamenten und Erbverträgen

  (2) Hat sich ein gemeinschaftliches Testament in besonderer amtlicher Verwahrung befunden, ist von den Verfügungen des verstorbenen Ehegatten oder Lebenspartners eine beglaubigte Abschrift anzufertigen. Das Testament ist wieder zu verschließen und bei dem nach § 344 Abs. 2 zuständigen Gericht erneut in besondere amtliche Verwahrung zurückzubringen.

§ 344 FamFG Besondere örtliche Zuständigkeit

  (2) Die erneute besondere amtliche Verwahrung eines gemeinschaftlichen Testaments nach § 349 Abs. 2 Satz 2 erfolgt bei dem für den Nachlass des Erstverstorbenen zuständigen Gericht, es sei denn, dass der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner die Verwahrung bei einem anderen Amtsgericht verlangt.

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