Nießbrauch und Nachlass. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.

Nießbrauch und Nachlass zu Gunsten des überlebenden Ehegatten

In gemeinschaftlichen Ehegattentestamenten findet sich teilweise die Regelung, wonach beim ersten Erbfall der Nachlass zur Hälfte auf die Kinder und zur anderen Hälfte auf den überlebenden Ehegatten übergehen soll. Zusätzlich wird dem überlebenden Ehegatten der Nießbrauch an den Erbteilen der Kinder vermacht. Die Kinder werden als Schlusserben des überlebenden Ehegatten eingesetzt. Diese Gestaltung ist aus erbschaftsteuerlicher Sicht häufig vorteilhaft, weil so eine doppelte Versteuerung des gesamten Nachlasses beim überlebenden Ehegatten und danach beim Schlusserben vermieden wird. Es werden nämlich die Freibeträge nach dem erstversterbenden Ehegatten genutzt.

Problematisch

erweist sich diese testamentarische Anordnung aber häufig dann, wenn zwischen dem ersten und zweiten Erbfall mehrere Jahre vergangen sind. Soll testamentarisch ein Nießbrauch zu Gunsten des überlebenden Ehegatten angeordnet werden und gehören Wertpapiere und Bankguthaben zum Nachlass, sollte im Testament deshalb angeordnet werden, dass der Nießbraucher die Konten des Erblassers getrennt von seinen eigenen Bankkonten zu führen hat. Nur so lässt sich im Schlusserbfall eine saubere Trennung zwischen dem Eigenvermögen des überlebenden Ehegatten und dem Vermögen, an welchem nur ein Nießbrauch bestand, durchführen.

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