Haustiere im Testament. Erklärt von Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Haustiere im Testament
In der Regel werden Haustiere, nach Herrchens Tod im Testament dadurch versorgt, dass eine Auflage zugunsten der Tiere verfügt wird, an die sich die Erben zu halten haben. Haustiere können mangels Rechtsfähigkeit nicht als Erben eingesetzt werden und auch kein Vermächtnis erhalten. Eine Auflage funktioniert aber.
Gerne wird aber auch verfügt, dass jemand Erbe unter der Bedingung sein soll, dass er die Tiere pflegt. So auch in einem Fall, den das Amtsgericht Lüdinghausen entschieden hat. Die Erblasserin hatte einen Hund und drei Katzen. In ihrem Testament bestimmte sie, dass ihr gesamtes Vermögen auf eine Stiftung übergehen solle. Voraussetzung war allerdings, dass die Tiere auf einem Anwesen der Stiftung versorgt würden. Nach dem Tod der Erblasserin wurden die drei Katzen von einer Familie übernommen, der Hund bei einer anderen Organisation untergebracht. Als die Stiftung einen Erbschein beantragt, wurde dieser Antrag vom Nachlassgericht abgelehnt. Die Stiftung sollte nur unter der Bedingung Alleinerbe werden, dass sich die Stiftung um die Tiere auf einem eigenen Anwesen kümmere. Diese Bedingung hatte die Stiftung aber nicht erfüllt, so dass sie auch nicht Erbe werden konnte.
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