Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht in Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen
Ein Insichgeschäft
liegt vor, wenn jemand als Bevollmächtigter eines anderen im Namen des Vollmachtgebers mit sich selbst ein Rechtsgeschäft abschließt.
Beispiel:
Der Vormund verkauft als gesetzlicher Vertreter des Mündels die Münzsammlung, die dem Mündel gehört, an sich selbst.
Das Insichgeschäft ist grundsätzlich verboten. Ausnahmsweise ist es erlaubt, wenn der Vollmachtgeber den Bevollmächtigten dazu ausdrücklich ermächtigt oder wenn das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht. Darüber hinaus ist ein Insichgeschäft auch dann zulässig, wenn es für den Vertretenen lediglich rechtlich vorteilhaft ist.
Ein Insichgeschäft ist nicht nichtig, sondern nur schwebend unwirksam. Es kann durch Genehmigung des Vertretenen wirksam werden.