Nachlassgericht: Wie läuft das Verfahren?

Nachlassgericht: Wie läuft das Verfahren? Erklärt von Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.

Nachlassgericht: Wie läuft das Verfahren?

Nachlasssachen

Das Nachlassgericht ist für Nachlasssachen zuständig. Nachlasssachen setzen einen Erbfall voraus. Das Gesetz definiert dieses Nachlasssachen in

§ 342 FamFG Begriffsbestimmung
(1) Nachlasssachen sind Verfahren, die
1. die besondere amtliche Verwahrung von Verfügungen von Todes wegen,
2. die Sicherung des Nachlasses einschließlich Nachlasspflegschaften,
3. die Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen,
4. die Ermittlung der Erben,
5. die Entgegennahme von Erklärungen, die nach gesetzlicher Vorschrift dem Nachlassgericht gegenüber abzugeben sind,
6. Erbscheine, Testamentsvollstreckerzeugnisse und sonstige vom Nachlassgericht zu erteilende Zeugnisse,
7. die Testamentsvollstreckung,
8. die Nachlassverwaltung sowie
9. sonstige den Nachlassgerichten durch Gesetz zugewiesene Aufgaben
betreffen.

Amtsverfahren

Nachlasssachen werden in Amtsverfahren, Antragsverfahren, Erklärungsentgegennahmen und sonstige Aufgaben eingeteilt.

Grundsätzlich sind Nachlasssachen Amtsverfahren, d.h. sie werden von Amts wegen eingeleitet, ob einem das passt oder nicht. Nur wenn das ‚Gesetz einen Antrag vorsieht, ist kein Antragsverfahren gegeben.

Amtsverfahren sind

  • Testamentseröffnung
  • Erbenermittlung nur noch in Bayern (idR auf Ersuchen des Grundbuchamts vor, § 82a GBO)
  • Sicherung des Nachlasses
  • Ernennung eines Testamentsvollstreckers (Nehmen Sie das Amt an?)
  • Einziehung und Kraftloserklärung eines Erbscheins
  • Anordnung und Aufhebung von Nachlasspflegschaften
Antragsverfahren

Es gibt Nachlasssachen, bei denen es ohne Antrag kein Verfahren gibt. Antragsverfahren sind das

  • Erbscheinsverfahren
  • Antrag des Nachlassgläubigers auf Bestellung eines Nachlasspflegers
  • Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses
  • Entlassung des Testamentsvollstreckers
  • Amtliche Aufnahme des Inventars durch einen vom Nachlassgericht beauftragten Notar
  • Stundung des Pflichtteilsanspruchs
Erklärungsentgegennahmen

sind

  • Ausschlagung der Erbschaft
  • Anfechtung der Erbschaftsannahme oder -ausschlagung
  • Anfechtung eines Testaments oder Erbvertrags
  • Ablehnung der Fortsetzung der Gütergemeinschaft durch den überlebenden Ehegatten
  • Verzicht eines Abkömmlings auf seinen Gesamtgutsanteil bei fortgesetzter Gütergemeinschaft
  • Erklärung des überlebenden Ehegatten zur jederzeit möglichen Aufhebung der fortgesetzten Gütergemeinschaft
  • Entgegennahme eines Nachlassinventars
  • Anzeige des Eintritts der Nacherbfolge durch den Vorerben
  • Annahme, Ablehnung, Kündigung des Testamentsvollstreckeramtes
Sonstige Verfahren

sind

  • Feststellung des Erbrechts des Fiskus
  • Mitteilung der Ausschlagung der Erbschaft an die nächstberechtigten Erbkandidaten
  • Aufforderung zur Ablieferung eines Testaments
  • Mitteilung des Erbfalls an das Grundbuchamt, wenn sich im Nachlass Grundbesitz befindet, § 83 GBO

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