Erste Hilfe bei einem Todesfall: Wer ist sofort zu informieren?

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Todesfall

Erste Hilfe bei einem Todesfall: Was ist sofort zu tun? Wer ist zu informieren? Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.

Erste Hilfe bei einem Todesfall: Was ist sofort zu tun? Wer ist zu informieren?

  • Falls der Tod im eigenen Haus erfolgt, ist der Haus- oder Notarzt zu verständigen, der den Tod feststellt und den Totenschein ausstellt. Der Arzt stellt eine Todesbescheinigung und einen Leichenschauschein aus. Der Leichenschauschein ist der vertrauliche Teil der Todesbescheinigung. Die Kosten hierfür werden in der Regel von den Krankenkassen getragen.
  • Bestatter auswählen und benachrichtigen. Es ist ein Bestattungsvertrag abzuschließen. Es ist zu klären, welche Leistungen der Bestatter erbringen soll. Sarg, Urne und Totenkleidung sind auszusuchen, die Bestattungsart zu bestimmen. Hat der Verstorbene hierzu eine Verfügung errichtet? Zur Bestattung sind in der angegebenen Reihenfolge verantwortlich: Zuerst der Ehegatte oder Lebenspartner, dann die Kinder, dann die Eltern, dann der sonstige Sorgeberechtigte, dann die Geschwister, dann die Großeltern, dann die Enkelkinder.
  • Zur Durchführung der Bestattung: Hier ist zu klären, wer Totenfürsorgeberechtigt ist. Die Totenfürsorge ist von der Bestattungspflicht zu unterscheiden. Den Ort, die Art und die Durchführung der Bestattung bestimmt zunächst der Verstorbene selbst oder der Totenfürsorgeberechtigte, den der Verstorbene schriftlich oder mündlich bestimmen kann. Hat er die Bestattung nicht selbst geregelt und auch nicht geregelt, wer Totenfürsorgeberechtigter ist (dies ist der Normalfall) bestimmt sich die Totenfürsorge nach der Reihenfolge der Bestattungspflicht. Zuvor ist zu prüfen, ob er eine Bestattungsverfügung erlassen hat und auch die Totenfürsorge einer bestimmten Person übertragen hat.
  • Die Trauerfeier ist vorzubereiten. Für die Abholung des Leichnams und dessen Überführung ist zu sorgen. All dies regelt normalerweise der Bestatter mit Ihnen zusammen.
  • Die engsten Familienmitglieder und Angehörigen sind zu benachrichtigen.
  • Wichtige Unterlagen des Verstorbenen sind herauszusuchen, z.B. Personalausweis, Reisepass, Führerschein, Geburts- und Heiratsurkunde.
  • Wichtige Verträge und Verfügungen von Todes wegen  sind herauszusuchen, z.B. Testament, Erbvertrag, gemeinschaftliches Testament, Bestattungsverfügung, Vollmachten.
    Achtung: Testamente und Erbverträge sind unverzüglich beim zuständigen Nachlassgericht abzuliefern. Das ist in Baden-Württemberg das örtliche Notariat, in allen anderen Bundesländern das örtliche Amtsgericht
  • Der Todesfall ist beim zuständigen Standesamt zu melden und die Sterbeurkunden sind ausstellen zu lassen (auch dies wird in der Regel vom Bestatter übernommen). Der Tod ist dem zuständigen Standesamt des Ortes, in dem der Tod des Menschen eingetreten ist, spätestens am dritten Werktag nach dem Todesfall anzuzeigen. Zur Anzeige verpflichtet ist jede Person, die mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat oder diejenige Person, in deren Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat oder jede andere Person, die bei dem Tod zugegen war oder  von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist sowie der Träger von Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen, sowie sonstigen sozialen Einrichtungen beim Todesfall in der Einrichtung. Liegt ein nicht natürlicher Tod vor oder wird der Leichnam eines Unbekannten gefunden, ist die Polizei zur sofortigen Anzeige gegenüber der Staatsanwaltschaft verpflichtet.
  • Für den Fall, dass kirchlicher Beistand erwünscht ist, ist das Pfarramt zu benachrichtigen.
  • Krankenkasse, Lebens- und Unfallversicherungen sofort informieren.
  • Nach anderen Versicherungen, wie Haftpflichtversicherung, Rechtschutzversicherung, usw. suchen und die Versicherer vom Tod benachrichtigen.
  • Arbeitgeber, Dienststelle und Gehaltszahlungsstelle benachrichtigen.
  • Gute Bekannte und Freunde des Erblassers sind zu informieren.
  • Ggf. Todesanzeige bei der Zeitung aufgeben und/oder entsprechende Schreiben versenden.
  • Grabstätte auswählen, Grabvollzugsrechte erwerben bzw. verlängern.
  • Termin für Bestattung mit Friedhofsverwaltung festlegen.
  • Bei Feuerbestattung: Termin mit Krematorium vereinbaren.
  • Bei Seebestattung: Termin mit Seebestatter vereinbaren.
  • Termin mit Pfarrer oder sonstigem Trauerredner vereinbaren.
  • Falls gewünscht, musikalische Untermalung der Trauerfeier organisieren, evtl. Orgelspieler, Sänger, auch Musik von CD ist mittlerweile in vielen Orten möglich.
  • Grabschmuck für Trauerfeier und Grab bestellen.
  • Gaststätte/Restaurant für „Beerdigungskaffee“ oder „Leichenschmaus“ aussuchen und Speisen und Getränke auswählen.
  • Auto des Erblassers abmelden.
  • Wohnung des Erblassers räumen bzw. räumen lassen.
  • Grabpflege organisieren und später Grabstätte einrichten.
  • Die Bestattungskosten haben der oder die Erben zu tragen. Ist die Kostenübernahme durch die Erben nicht zu erreichen, trifft die Bestattungspflicht hilfsweise den überlebenden Ehegatten, dann die unterhaltspflichtigen Verwandten oder den nicht ehelichen Vater bei einem Tod der Kindesmutter.
    Vorsicht: Von den Erben sind nur die Kosten einer standesgemäßen Bestattung zu tragen. Ist der Erblasser verarmt, sind die erforderlichen Kosten einer Bestattung vom Sozialhilfeträger zu übernehmen, wenn dem hierzu Verpflichteten die Kostentragung nicht zugemutet werden kann. Unzumutbar ist die Kostentragung für die Verpflichtung dann, wenn die Kostenbestattung aus dem Nachlass nicht gedeckt sind. Der Sozialhilfeträger ist allerdings nur zur Erstattung der erforderlichen Kosten verpflichtet.
  • Erbschein beim Nachlassgericht beantragen.

 

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