Erklärt von Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Ist ein Testament mit einer „Unterschrift“ neben – nicht unter – dem Text gültig?
Nein. Das Gesetz verlangt eine Unterschrift, die den darüber stehenden handschriftlichen Text „abschließt“. Der Namenszug soll die Erklärung im Testament „decken“. Eine „Nebenschrift“ oder gar „Oberschrift“ ist keine „Unterschrift“. Nur ausnahmsweise, wenn unter dem Testamentstext kein Platz mehr ist, kann der am noch freien Textrand gesetzte Namenszug die Funktion, die Urkunde „abzuschließen“ erfüllen.
Das OLG Köln entschied in einem solchen Fall:
1. Ein Testament ist nur dann unterschrieben, wenn und soweit der Namenszug die Erklärung des Testierenden abdeckt.
2. Der Namenszug muss also in einem solchen räumlichen Verhältnis zu dem Text der letztwilligen Verfügung stehen, dass er als deren Abschluss und nach der Verkehrsauffassung als diese deckend angesehen werden kann.
3. Daher kann auch eine Zeichnung des Namens am Rande unter Umständen eine Unterschrift im Sinne des § 2247 BGB darstellen.OLG Köln, Beschluss vom 05.11.1999 – 2 Wx 37/99