Vertrag zu Gunsten Dritter

Vertrag zu Gunsten Dritter. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell am Bodensee, Rottweil, Villingen-Schwenningen.

Kann ein Vertrag zu Gunsten Dritter jederzeit aufgehoben werden?

Im Rahmen eines Vertrags zu Gunsten Dritter kann beispielsweise mit einer Bank oder Versicherung vereinbart werden, dass nach dem Tode des Kontoinhabers bzw. der versicherten Person eine bestimmte andere Person einen Geldbetrag bekommt. Diese andere Person ist dann der sogenannte Bezugsberechtigte oder begünstigte Dritte. So kann beispielsweise jemand ein Sparbuch zu Gunsten seiner Enkelkinder anlegen mit der Bestimmung, dass das Geld nach dem Tod unmittelbar den Enkelkindern zu Gute kommt.

Grundsätzlich wird ein solcher Vertrag zu Gunsten Dritter mit der jeweiligen Bank oder Versicherung abgeschlossen und kann jederzeit vom Kunden abgeändert werden.

Der begünstigte Dritte wird bei Vertragsabschluss nur selten zugezogen.

Sollte allerdings einmal in einem Ausnahmefall ein unwiderruflicher Vertrag zu Gunsten Dritter abgeschlossen werden und der begünstigte Dritte bei der Bank oder Versicherung den entsprechenden Vertrag mitunterschreiben, so kann auch dieser unwiderrufliche Vertrag zu Gunsten Dritter jederzeit ohne Zustimmung des begünstigten Dritten aufgehoben werden. Dies hat das OLG Saarbrücken in einem Beschluss vom 13.09.2012 festgestellt mit dem Hinweis, dass vor dem Tode des Gläubigers der Dritte keinerlei Recht hat, sondern nur eine Chance auf den künftigen Rechtserwerb.

Einen verbindlichen Anspruch hätte der Dritte allenfalls dann, wenn ein formwirksamer Schenkungsvertrag zwischen dem Gläubiger/Kontoinhaber und dem begünstigten Dritten abgeschlossen worden wäre, was aber in der Praxis nicht vorkommt. In der Regel werden diese Verträge nur bei Banken oder Versicherungen in schriftlicher Form abgeschlossen ohne notarielle Beurkundung. Insoweit handelt es sich dann jeweils bei der Vereinbarung zwischen dem Bankkunden/Gläubiger und dem begünstigten Dritten zunächst um ein formunwirksames Schenkungsversprechen, welches dann erst durch Erfüllung bzw. Auszahlung des Geldes durch die Bank oder Versicherung wirksam wird..

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