.Bezugsberechtigter: Wer ist das? Erklärt von Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht
Bezugsberechtigter: Wer ist das?
Das Wort „Bezugsberechtigter“ findet man oft in Lebensversicherungen oder auch bei Zuwendung von Sparguthaben / Wertpapieren auf den Todesfall.
Es ist bei der Bezugsberechtigung immer so, dass ein Vertrag zwischen einem Kunden (Bankkunde, Versicherungsnehmer) und einer Organisation (Bank oder Versicherung) abgeschlossen wird. Es wird fast immer im Vertrag ein Bezugsberechtigter benannt. Dieser ist oft ein anderer als der Vertragspartner, also eine dritte Person. Der Bezugsberechtigte erhält die Vertragsleistung (z.B. Versicherungssumme) ausgezahlt, wenn ein bestimmtes Ereignis eintritt (z.B. Todesfall des Versicherten).
Mit anderen Worten: Die Versicherung verspricht (daher Versprechender genannt) dem Versicherten (Versprechensempfänger genannt) an einen Dritten (dem Bezugsberechtigten) auf den Todesfall die Versicherungssumme zu leisten.
Oder – wie in einem Fachbuch – sehr juristisch ausgedrückt:
Nennt der Vertrag einen Bezugsberechtigten, so ist dessen Rechtsstellung durch Auslegung zu ermitteln. Wenn der Versicherungsfall eintritt, erwirbt der Bezugsberechtigte als Dritter einen Vermögensvorteil in Form des Zahlungsanspruchs gegen die Versicherung.
Genauso verhält es sich bei der Zuwendung von Sparguthaben oder Wertpapieren auf den Todesfall. Hier ist Versprechensempfänger der Bankkunde, Versprechender die Bank und Dritter der Bedachte.
Die gesetzlichen Grundlagen für dieses Konstrukt finden sich in § 328 BGB. Dort insbesondere im zweiten Absatz:
§ 328 BGB Vertrag zugunsten Dritter
(1) Durch Vertrag kann eine Leistung an einen Dritten mit der Wirkung bedungen werden, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern.
(2) In Ermangelung einer besonderen Bestimmung ist aus den Umständen, insbesondere aus dem Zwecke des Vertrags, zu entnehmen, ob der Dritte das Recht erwerben, ob das Recht des Dritten sofort oder nur unter gewissen Voraussetzungen entstehen und ob den Vertragschließenden die Befugnis vorbehalten sein soll, das Recht des Dritten ohne dessen Zustimmung aufzuheben oder zu ändern.
Wie läuft das in der Praxis ab?
Der Dritte bzw. Bezugsberechtigte muss nicht einmal wissen, dass er als Bezugsberechtigter im Lebensversicherungsvertrag eingesetzt ist. Sobald die Versicherung vom Tode des Versicherten erfährt, setzt es sich mit dem Bezugsberechtigten in Verbindung. Juristisch betrachtet überbringt die Versicherung dem Bezugsberechtigten ein Angebot des Erblassers, ihm als Dritten die Versicherungssumme, die mit dem Tod fällig wird, zu schenken. Da Schenkungsangebote eigentlich notariell beurkundet werden müssen, ist das Schenkungsangebot zunächst schwebend unwirksam. Diese schwebende Unwirksamkeit kann aber geheilt werden, indem die Schenkung vollzogen wird, d.h. die Versicherungssumme an den Dritten ausgezahlt wird. Dann ist an der Schenkung nichts mehr zu rütteln.
Vorsicht!
Bis zur Auszahlung können die Erben aber das Schenkungsangebot des Erblassers, das die Versicherung als Bote überbringt, aber widerrufen.
Das kann zeitlich ganz schön knapp werden und es kann zu einem Wettlauf zwischen Hase (Versicherung) und Igel (Erben) kommen. Die Erben müssen clever sein und sofort alle Versicherungs-Schenkungsangebote gegenüber allen möglichen Bezugsberechtigten widerrufen, um die Auszahlung der Versicherungssumme zu verhindern.
Gut zu wissen
Ist die Versicherung unwiderruflich abgeschlossen, kann sie nicht mehr widerrufen werden