Kann ich nach dem Tod meines Mannes vom Erbvertrag noch zurücktreten?

Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Baden-Württemberg. Deutschland

Frage:

Mein Mann ist gestorben. Wir haben uns in einem Erbvertrag gegenseitig zu Erben eingesetzt und unsere Tochter als Schlusserbin, was mir aber nicht mehr gefällt. Im Erbvertrag ist ein Rücktrittsrecht vorbehalten. Kann ich vom Erbvertrag noch zurücktreten, nachdem mein Mann verstorben ist?

Antwort:

Das Gesetz regelt Ihren Fall in § 2289 Abs. 2 BGB:

§ 2298 BGB Gegenseitiger Erbvertrag
(1) Sind in einem Erbvertrag von beiden Teilen vertragsmäßige Verfügungen getroffen, so hat die Nichtigkeit einer dieser Verfügungen die Unwirksamkeit des ganzen Vertrags zur Folge.
(2) Ist in einem solchen Vertrag der Rücktritt vorbehalten, so wird durch den Rücktritt eines der Vertragschließenden der ganze Vertrag aufgehoben.
Das Rücktrittsrecht erlischt mit dem Tode des anderen Vertragschließenden. Der Überlebende kann jedoch, wenn er das ihm durch den Vertrag Zugewendete ausschlägt, seine Verfügung durch Testament aufheben.
  (3) Die Vorschriften des Absatzes 1 und des Absatzes 2 Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn ein anderer Wille der Vertragschließenden anzunehmen ist.

Ihr Rücktrittsrecht konnte nach § 2289 Abs. 2 S. 2 BGB nur zu Lebzeiten Ihres Mannes ausgeübt werden und erlosch mit dem Tode, da es sich um eine gegenseitige Erbeinsetzung handelte (anders bei einem einseitigen Erbvertrag, siehe § 2297 BGB!). Sie können aber – sofern Sie das allerdings auch wollen – nach dem Tod Ihres Mannes aufgrund § 2289 Abs. 2 S. 3 BGB innerhalb der gesetzlichen Ausschlagungsfrist von sechs Wochen, Ihre Erbeinsetzung ausschlagen und dann die Erbeinsetzung Ihrer Tochter aufheben und eine andere Erbfolge nach Ihnen anordnen.

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