Nacherbe, der zur Zeit des Erbfalls noch nicht gezeugt ist. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Kann jemand Nacherbe werden, der zur Zeit des Erbfalls weder geboren ja noch nicht einmal gezeugt ist?
Ja, das ist möglich wie § 2101 BGB zeigt:
§ 2101 BGB Noch nicht gezeugter Nacherbe
(1) Ist eine zur Zeit des Erbfalls noch nicht gezeugte Person als Erbe eingesetzt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass sie als Nacherbe eingesetzt ist. Entspricht es nicht dem Willen des Erblassers, dass der Eingesetzte Nacherbe werden soll, so ist die Einsetzung unwirksam.
(2) Das Gleiche gilt von der Einsetzung einer juristischen Person, die erst nach dem Erbfall zur Entstehung gelangt; die Vorschrift des § 84 bleibt unberührt.