Land- und fortwirtschaftliches Vermögen in der Erbschaftsteuer. Erklärt von Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen
Land- und forstwirtschaftliches Vermögen in der Erbschaftsteuer
Wird der Hof von einem Landwirt an ein Kind als Nachfolger vererbt, stellt sich die Frage ob Erbschaftsteuer anfällt. Nehmen wir an ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb im Wert von 2,5 Millionen geht auf ein Kind des Landwirts als Alleinerben über.
Hier ist folgende Prüfungsreihenfolge einzuhalten.
§ 13b ErbStG Begünstigtes Vermögen
§ 13b Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz
(1) Zum begünstigungsfähigen Vermögen gehören
1. der inländische Wirtschaftsteil des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens (§ 168 Absatz 1 Nummer 1 des Bewertungsgesetzes) mit Ausnahme der Stückländereien (§ 160 Absatz 7 des Bewertungsgesetzes) und selbst bewirtschaftete Grundstücke im Sinne des § 159 des Bewertungsgesetzes sowie entsprechendes land- und forstwirtschaftliches Vermögen, das einer Betriebsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums dient;
Der vererbte Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dessen Produktivvermögen 2,5 Millionen Euro beträgt ist als erbschaftsteuerlich begünstigtes Vermögen. Was das bedeutet ergibt sich aus § 13a Abs. 1 ErbStG:
§ 13a ErbStG Steuerbefreiung für Betriebsvermögen, Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und Anteile an Kapitalgesellschaften
§ 13a Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz
(1) Begünstigtes Vermögen im Sinne des § 13b Absatz 2 bleibt vorbehaltlich der folgenden Absätze zu 85 Prozent steuerfrei (Verschonungsabschlag), wenn der Erwerb begünstigten Vermögens im Sinne des § 13b Absatz 2 zuzüglich der Erwerbe im Sinne des Satzes 2 insgesamt 26 Millionen Euro nicht übersteigt.
Vom Produktivvermögen wird also ein Bewertungsabschlag von 85 % x 2,5 Mio. Euro, d.h. in Höhe von 2,125 Mio. Euro vorgenommen. Damit verbleiben noch 375.000 Euro, die eigentlich zu versteuern sind.
Zu prüfen ist allerdings ob noch ein Abzugsbetrag gem. § 13a Abs. 2 ErbStG in Betracht kommt.
§§ 13a ErbStG Steuerbefreiung für Betriebsvermögen, Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und Anteile an Kapitalgesellschaften
§ 13a Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz
…
(2) Der nach Anwendung des Absatzes 1 verbleibende Teil des begünstigten Vermögens bleibt außer Ansatz, soweit der Wert dieses Vermögens insgesamt 150 000 Euro nicht übersteigt (Abzugsbetrag). Der Abzugsbetrag von 150 000 Euro verringert sich, soweit der Wert dieses Vermögens insgesamt die Wertgrenze von 150 000 Euro übersteigt, um 50 Prozent des diese Wertgrenze übersteigenden Betrags. Der Abzugsbetrag kann innerhalb von zehn Jahren für von derselben Person anfallende Erwerbe begünstigten Vermögens nur einmal berücksichtigt werden.
Der verbleibende Wert von 375.000 Euro liegt über dem Abzugsbetrag von 150.000 Euro. Der Abzugsbetrag von 150 000 Euro verringert sich, soweit der Wert des verbleibenden Vermögens insgesamt die Wertgrenze von 150 000 Euro übersteigt, um 50 Prozent des diese Wertgrenze übersteigenden Betrags. Die verbleibenden 375.000 Euro übersteigen den Abzugsbetrag von 150.000 Euro um 225.000 Euro. 50 Prozent hiervon sind 112.500 Euro. Somit verringert sich der Abzugsbetrag von 150.000 um 112.500 Euro auf 37.500 Euro. Es verbleiben also noch 337.500 Euro.
Dem Alleinerben steht als Kind aber ein erbschaftsteuerlicher Freibetrag zu.
§ 16 ErbStG Freibeträge
§ 16 Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz
(1) Steuerfrei bleibt in den Fällen der unbeschränkten Steuerpflicht (§ 2 Absatz 1 Nummer 1) der Erwerb
….
2. der Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 und der Kinder verstorbener Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 in Höhe von 400 000 Euro;
Zieht man den Freibetrag von 400.000 Euro von den verbliebenen 337.500 Euro ab, ergibt sich ein steuerpflichtiger Erwerb von Null. Das Kind hat also keine Erbschaftsteuer zu bezahlen.