Erbschaftsteuer: Mutter tot, ich lebe seit zehn Jahren im Ausland

Erbschaftsteuer: Mutter tot, ich lebe seit zehn Jahren im Ausland

Erbschaftsteuer und Ausland. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.

Erbschaftsteuer und Ausland.

Meine Mutter ist in Deutschland gestorben,. Ich lebe seit zehn Jahren im Ausland. Muss ich jetzt mehr Erbschaftsteuer bezahlen, als meine in Deutschland lebenden Geschwister?

Nein. Sie sind, obwohl sie seit mehr als fünf Jahren im Ausland leben, nicht beschränkt steuerpflichtig im Sinne der Erbschaftsteuer. Sie haben weiterhin den Freibetrag von 400.000 Euro und nicht bloß von 2.000 Euro (siehe unten vor allem „Achtung:“)

Hintergrund:

Bei beschränkt Steuerpflichtigen besteht das Problem, dass bei Schenkungen und Erbschaften nur ein Steuerfreibetrag von 2.000 Euro zur Verfügung steht. Ziehen die Eheleute ins Ausland, z.B. leben sie mehr als 5 Jahre in der Schweiz, sind sie Steuerausländer. Vererbt der Ehegatte an den anderen ein Haus in Deutschland, so hat der überlebende Ehegatte nicht wie sonst einen Freibetrag von 400.000, sondern nur von 2.000 Euro. Gleiches gilt, wenn eine Familie ins Ausland verzieht, z.B. Eltern und Kinder. Der Sohn, der seit 25 Jahren in Mexiko und die Tochter, die seit 20 Jahren in Florida lebt, haben also nicht wie sonst einen Freibetrag von je 400.000 Euro nach ihrer ebenfalls im Ausland lebenden Mutter oder ihrem Vater, sondern nur von 2.000 Euro. Sie zahlen ordentlich Erbschaftsteuer, wenn auch nur in der Erbschaftsteuerklasse I.

Achtung:

Lebte der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes in Deutschland hat das im Ausland lebende Kind dennoch den Freibetrag von 400.000 Euro. Grund: Der Erblasser ist nach wie vor Steuer-Inländer. Für die beschränkte Steuerpflicht im Erbschaftsteuerrecht müssen beide, also Erblasser und Erbe Steuer-Nichtinländer sein.

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