Mit einem Vermächtnis „bedacht“. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht, Baden-Württemberg

Wer kann mit einem Vermächtnis „bedacht“ werden?

Jeder kann Vermächtnisnehmer sein

Für die Bestimmung des Bedachten bzw. Vermächtnisnehmers ist keine gesetzliche Schranke gesetzt. Jeder kann mit einem Vermächtnis bedacht werden. Insbesondere braucht der Bedachte zur Zeit des Erbfalls noch nicht einmal zu leben oder erzeugt zu sein. Nicht nur für natürliche Personen, also Menschen, sondern auch für juristische Personen, z.B. einen Verein, kann ein Vermächtnis ausgesetzt werden.  Auch eine juristische Person als Vermächtnisnehmer muss zur Zeit des Erbfalls noch nicht einmal existieren. Nur aus der 30-Jahres-Grenze des § 2162 BGB folgt, dass das Vermächtnis nicht so bestimmt werden darf, dass es dem Bedachten erst nach mehr als dreißig Jahren zufallen soll. Selbstverständlich darf der Bedachte nicht bereits vor dem Erbfall verstorben sein.

Erbe als Vermächtnisnehmer

Auch dem Erben selbst kann ein Vermächtnis zugewendet werden. Man spricht dann von einem Vorausvermächtnis, weil der Vermächtnisnehmer es im Voraus vor der eigentlichen Erbteilung verlangen kann. Das Vorausvermächtnis gilt in jeder Hinsicht als Vermächtnis, auch soweit es den eigenen Erbteil des Erben belastet. Der Vorausvermächtnisnehmer ist hinsichtlich seines Anteils an der Erbschaft zugleich Gläubiger und Schuldner ist (§ 2150 BGB). Sind nur die anderen Erben mit dem Vorausvermächtnis beschwert, ergeben sich keine Besonderheiten.

Auch eine Teilungsanordnung, nach der einem Miterben mehr zufallen soll, als seinem Erbteil entspricht, enthält zugleich (wegen des den Erbteil übersteigenden Vermächtnisteils) ein Vorausvermächtnis.

Sonderfälle

Auch der Alleinerbe kann mit einem Vorausvermächtnis bedacht werden. Das hat allerdings wohl nur praktische Bedeutung, wenn der Alleinerbe die Erbschaft ausschlägt. Die Ausschlagung der Erbschaft erstreckt sich nicht auf das Vorausvermächtnis. Er bleibt also Vermächtnisnehmer ist aber nicht mehr Erbe. Er wird dann das Vermächtnis vom Ersatzerben verlangen.

Die Unwirksamkeit der Erbeinsetzung hat regelmäßig nicht die Unwirksamkeit der Vermächtnisanordnung zur Folge (§ 2085 BGB).

Die Nacherbfolge erstreckt sich im Zweifel nicht auf das dem Vorerben zugewendete Vorausvermächtnis (§ 2110 Abs. 2 BGB), ebenso ist bei einem Erbschaftskauf, das dem Verkäufer zugewendete Vorausvermächtnis nicht als mit verkauft anzusehen (§ 2373 BGB; anders bei einer Teilungsanordnung!).

Hat der Erblasser seine Kinder, seine gesetzlichen Erben, seine Verwandten ohne nähere Angaben als Vermächtnisnehmer eingesetzt, so gelten für die Frage, wer damit gemeint ist, die gleichen Auslegungsregeln wie bei der entsprechenden Erbeinsetzung (§§ 2066 ff. BGB).

Hat der Erblasser sich auf die Anordnung beschränkt, dass der eingesetzte Erbe einen Nachlassgegenstand nicht erhalten soll, so gilt das als Vermächtnis zu Gunsten der gesetzlichen Erben (§ 2149 BGB). Der Fiskus wird jedoch auch hier nicht als bedacht angesehen; d.h. wenn keine anderen gesetzlichen Erben da sind, ist die Anordnung unwirksam.

Vermächtnisnehmer kann von Drittem bestimmt werden

Im Gegensatz zur Bestimmung des Erben, die grundsätzlich nur der Erblasser treffen kann, kann der Erblasser die Bestimmung des Vermächtnisnehmers einem Dritten überlassen. Doch muss er mindestens den Kreis der in Betracht kommenden Personen so abgrenzen, dass für die Entscheidung des Dritten Anhaltspunkte gegeben sind, z.B. „einer meiner Neffen“ soll den Vermächtnisgegenstand erhalten. Die Auswahl aus diesem Personenkreis kann dem Dritten zu freiem Ermessen übertragen werden. Bestimmungsberechtigt kann jeder Dritte oder der Beschwerte sein, im Zweifel ist der Beschwerte bestimmungsberechtigt (§§ 2151, 2152 BGB).

Ist mehreren ein Gegenstand vermacht, aber nicht so, dass nur einer allein ihn erhalten soll, so sind sie im Zweifel zu gleichen Teilen berechtigt, falls der Erblasser nichts anderes bestimmt hat (§§ 2157, 2091 BGB). Doch gelten für die Ergänzung einer solchen Anordnung zunächst die §§ 2089 bis 2093 BGB entsprechend (§ 2157 BGB). Der Erblasser kann auch einem Dritten oder dem Beschwerten die Bestimmung überlassen, was jeder erhalten soll (§ 2153 BGB).

Vermächtnis gibt nur Anspruch

Vermächtnisnehmer ist eine Person, die aus einem Nachlass einen Gegenstand erhält, ohne Erbe zu sein. Während auf den Erben der gesamte Nachlass übergeht, hat der Erbe nur einen Anspruch auf einen einzelnen Gegenstand. Bildlich in der Anglersprache gesprochen: Während der Erbe mit dem Tod den gesamten Fischteich (= Nachlass) erhält, hat der Vermächtnisnehmer nur eine Angel mit einem einzelnen Fisch dran, den er auch noch aus dem Teich ziehen muss. Wenn nun der Vermächtnisnehmer wegfällt, z.B. weil er vor dem Erblasser verstirbt oder das Vermächtnis ausschlägt, gilt grundsätzlich § 2160 BGB:

㤠2160 BGB Vorversterben des Bedachten
Ein Vermächtnis ist unwirksam, wenn der Bedachte zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebt.“

Anders ist es aber, wenn ein Ersatzvermächtnisnehmer im Testament benannt wurde. Wie für den Erben ein Ersatzerbe, so kann für den Vermächtnisnehmer ein Ersatzvermächtnisnehmer bestimmt werden, für den Fall, dass der zunächst Bedachte das Vermächtnis nicht erhalten kann oder will.

„§ 2190 BGB Ersatzvermächtnisnehmer
Hat der Erblasser für den Fall, dass der zunächst Bedachte das Vermächtnis nicht erwirbt, den Gegenstand des Vermächtnisses einem anderen zugewendet, so finden die für die Einsetzung eines Ersatzerben geltenden Vorschriften der §§ 2097 bis 2099 entsprechende Anwendung.“

Für den Ersatzvermächtnisnehmer gelten die gleichen Regeln wie für den Ersatzerben.

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