Muss ich Beerdigungskosten zahlen, wenn ich die Erbschaft ausschlage?

Bestattungskosten

Muss ich Beerdigungskosten für Mutter auch zahlen, wenn ich Erbschaft ausschlage? Erklärt von Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.

Muss ich Beerdigungskosten für Mutter auch zahlen, wenn ich Erbschaft ausschlage?

Frage:

 Meine Mutter ist verstorben. Ich bin ihr einziges Kind. Meine Mutter hatte kein Vermögen mehr, lebte jahrelang in einem Pflegeheim und war auf Sozialhilfe angewiesen. Aus Angst vor Überschuldung des Nachlasses bzw. vor Regressansprüchen des Heimträgers habe ich die Erbschaft ausgeschlagen. Die Beerdigung wurde von der Kommune durchgeführt. Die Kommune, also die Gemeinde, in der meine Mutter zuletzt wohnte, macht nunmehr mir gegenüber Erstattungsansprüche auf Übernahme der Bestattungskosten geltend. Muss ich diese Beerdigungskosten meiner Mutter zahlen, obwohl ich ja ihre Erbschaft ausgeschlagen habe?

Antwort:

Ja, im Ergebnis müssen Sie die Bestattungskosten der Gemeinde erstatten. Zwar ist in § 1968 BGB geregelt, dass die Beerdigungskosten vom Erben zu tragen sind. Bei diesen Beerdigungskosten handelt es sich um sogenannte Nachlassverbindlichkeiten, die aus dem Nachlass zu zahlen sind. Wenn aber kein werthaltiger Nachlass vorhanden ist oder der Nachlass vielleicht sogar überschuldet ist, kann bezüglich der Beerdigungskosten nicht auf den tatsächlichen Erben zurückgegriffen werden.

Reihenfolge der Bestattungspflichtigen

Die Beerdigungskosten haben dann diejenigen zu tragen, die aufgrund der Bestattungsgesetze der einzelnen Bundesländer hierzu verpflichtet sind. Beispielsweise sieht das Bestattungsgesetz von Baden-Württemberg folgende Reihenfolge der Bestattungspflichtigen vor:

  • Zunächst der Ehegatte, wenn nicht vorhanden die volljährigen Kinder, wenn nicht vorhanden
  • die Eltern des Verstorbenen, wenn nicht vorhanden
  • die Großeltern des Verstorbenen, wenn nicht vorhanden
  • die volljährigen Geschwister und Enkelkinder des Verstorbenen.

Weiter entfernte Verwandte sind nicht mehr zur Bestattung verpflichtet. In § 31 des Bestattungsgesetzes ist festgehalten, dass diese Angehörigen verpflichtet sind, sich um die Bestattung zu sorgen. Hierzu gehört dann auch die Übernahme der Kosten.

Wenn hierfür dann die Gemeinde in Vorleistung tritt, kann die Gemeinde die entstandenen Bestattungskosten wiederum bei den Bestattungspflichtigen in Rechnung stellen.

Gut zu wissen

Im Ergebnis kann also trotz Ausschlagung der Erbschaft die Bezahlung der Beerdigungskosten durch die nächsten Angehörigen verpflichtend sein. Dem kann man sich nicht entziehen, es sei denn man wäre selbst auf Sozialleistungen angewiesen. Dann kann entsprechend wiederum beim Sozialamt ein Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten gestellt werden.

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