Nachlasspflegschaft: Sicherung des Nachlasses bis zur Ermittlung der Erben. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby
Nachlasspflegschaft: Sicherung des Nachlasses bis zur Ermittlung der Erben
Die Nachlasspflegschaft (§ 1960 BGB) ist eine durch das Nachlassgericht angeordnete Pflegschaft zur Sicherung des Nachlasses, insbesondere durch Bestellung eines Nachlasspflegers, die bis zur Annahme der Erbschaft oder bis zur Ermittlung eines oder der unbekannten Erben erfolgen kann.
Der Nachlasspfleger ist gesetzlicher Vertreter
des bzw. der unbekannten Erben und hat u.a. die Aufgabe, diese/n zu ermitteln und die Nachlassangelegenheit abzuwickeln (Kontakt mit Nachlassgläubigern, Bezahlung der Bestattungskosten usw.). Für die Nachlasspflegschaft gelten gemäß § 1915 BGB die Vorschriften über die Vormundschaft entsprechend. Die Nachlasspflegschaft ist eine „betreuungsgerichtliche Zuweisungssache“, für die die Bestimmungen über das betreuungsgerichtliche Verfahren entsprechend gelten (§ 340 Nr. 1 FamFG).
Auch ein Nachlassgläubiger
kann beim Nachlassgericht die Bestellung eines Nachlasspflegers beantragen (§ 1961 BGB).
Steuern
Den Nachlasspfleger treffen auch steuerliche Pflichten (§§ 34 ff. AO, 33 ErbStG).
Abwesenheitspflegschaft
Wenn der Erbe bekannt und nur sein Aufenthalt unbekannt ist, kommt es stattdessen zur Abwesenheitspflegschaft (§ 1911 und § 364 FamFG). Für die Abwesenheitspflegschaft in Nachlasssachen tritt an die Stelle des Betreuungsgerichtes das Nachlassgericht.
Ende der Nachlasspflegschaft
Sobald der Erbe ermittelt ist, wird die Nachlasspflegschaft aufgehoben. Hierbei kommt es nicht auf eine absolut sichere Klärung der Erbfolge an, sondern es reicht aus, dass keine nennenswerten Zweifel an der Erbenstellung der ermittelten Person bestehen.
Vergütung
Der Nachlasspfleger wird bei beruflicher Pflegschaftsführung nach dem Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (VBVG) vergütet, wobei nach § 1915 BGB Abweichungen gegenüber den dortigen Vergütungsstundensätzen möglich sind. Bei einer ehrenamtlichen Führung der Pflegschaft besteht nur Anspruch auf Aufwendungsersatz (§ 1835 BGB)