Vermögen verprassen

Darf der Erblasser sein Vermögen verprassen? Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.

Pflichtteilsrecht: Darf der Erblasser sein Vermögen verprassen?

Wenn der Erblasser sein Vermögen verprasst, ist das für die Erben oder Pflichtteilsberechtigten weniger erfreulich. Dem Erblasser ist es aber gestattet mit seinem Vermögen zu tun, was er will. Bei Schenkungen ist der Erblasser durch das Recht der Pflichtteilsergänzung geschützt. Wenn der Erblasser aber seine Vermögen für sich verschwendet, dann haben Erben und Pflichtteilsberechtigte das Nachsehen. Erben und Pflichtteilsberechtigte sind nicht davor geschützt, dass der Erblasser sein Vermögen

  • verprasst
  • verbraucht
  • oder unklug investiert.

Fanden Sie diesen Artikel hilfreich?

Erbrechtkanzlei Ruby – Wir machen nur Erbrecht – Wir helfen Ihnen – Überall in Deutschland – Tel. 07721 / 9930505

Wichtig: Auch wenn sich auf unserer Homepage vieles für Sie einfach darstellen mag, fehlt auch dem intelligentesten Laien der Gesamtüberblick im Erbrecht. Oft werden schwierigste Punkte, die scheinbar im Vordergrund stehen, verstanden, grundlegende andere Probleme, die für den konkreten Fall wirklich entscheidend sind, aber gar nicht gesehen. Wir empfehlen Ihnen daher, unsere günstige Erstberatung, bei der sie auf jeden Fall eine Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung kostenlos erhalten. Sparen Sie nicht am falschen Ort. Oft müssen die Erben später viele Jahre prozessieren und Zigtausende an Anwalts- und Gerichtskosten zahlen, nur weil der Erblasser die geringen Erstberatungskosten sparen wollte.

Das könnte Sie auch interessieren