Schenken und vererben
Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer

Wann entsteht die „Schenkungsteuerschuld“? Erklärt von Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.

Wann entsteht die „Schenkungsteuerschuld“?

Es gilt nach

 § 9 ErbStG (Entstehung der Steuer

  (1) Die Steuer entsteht

2.bei Schenkungen unter Lebenden mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung

Das bedeutet: Bei einem Schenkungsvertrag ist die Zuwendung  nicht schon mit dem Schenkungsversprechen, also z.B. nicht schon mit dem Notarvertrag, ausgeführt. Ausgeführt ist die Schenkung erst mit der Bewirkung der versprochenen Leistung also mit dem tatsächlichen Übergang der versprochenen Leistung und der damit verbundenen Vermögensmehrung beim Beschenkten. Nun könnte man meinen bei einer Grundstücksschenkung ist das erst mit der Eintragung im Grundbuch der Fall. 

Grundstücksschenkung

Eine Grundstücksschenkung ist nach der Rechtsprechung schon dann ausgeführt, wenn die Vertragspartner die für die Eintragung in das Grundbuch erforderlichen Erklärungen in gehöriger Form abgegeben haben und der Beschenkte auf Grund dieser Erklärungen in der Lage ist, beim Grundbuchamt die Eintragung der Rechtsänderung zu bewirken. Wurden beim Notar die Auflassung und die Eintragungsbewilligung erklärt, ist die Schenkungsteuer entstanden. Es ist also nicht einmal erforderlich ist, dass der Umschreibungsantrag beim Grundbuchamt bereits gestellt ist.  

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