Aufschiebenden Einreden. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Wann kann Erbe aufschiebenden Dreimonatsreinrede und Aufgebotseinrede gegen Schulden nicht geltend machen?
Der Erbe kann die Dreimonatsreinrede (innerhalb von drei Monaten nach der Annahme der Erbschaft) und die Aufgebotseinrede (für die Dauer des Aufgebotsverfahrens) nicht geltend machen
- wenn der Erbe entweder allen oder wenigstens dem seine Befriedigung fordernden Gläubiger gegenüber unbeschränkt haftet;
- soweit der Gläubiger aus einer dinglichen Sicherung Befriedigung erlangt und daher nach § 1971 BGB von dem Aufgebot der Nachlassgläubiger nicht betroffen wird. Hierbei bleibt jedoch ein erst nach dem Eintrittes des Erbfalls im Wege der Zwangsvollstreckung , des Arrestes oder der einstweiligen Verfügung erlangtes Recht außer Betracht, § 2016 BGB.