Wie haftet der Erbe für Nachlassschulden? Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Wie haftet der Erbe für Nachlassschulden?
Der Erbe haftet vorläufig unbeschränkt
; d.h. der Erbe hat also vorläufig nicht nur mit dem Nachlass, sondern auch mit seinem sonstigen Vermögen (dem sog. Eigenvermögen), das er bereits beim Erbfall hatte, für Nachlassschulden bzw. Nachlassverbindlichkeiten einzustehen.
Was meint nun „vorläufig unbeschränkt“?
Er haftet vorläufig unbeschränkt, aber beschränkbar,
nämlich auf den Nachlass beschränkbar.
Bei der vorläufig unbeschränkten Haftung darf man bildlich von einer Verschmelzung der Erbschaft mit dem Eigenvermögen des Schuldners als Haftungsmasse ausgehen.
Bei der beschränkten Haftung,
muss man sich bildlich vorstellen, dass diese verschmolzene Vermögenseinheit wieder getrennt wird, in das Eigenvermögen des Erben, das von der Haftung verschont bleibt, und dem Nachlass, mit dem der Erbe haftet.
An Abwehrmöglichkeiten
stehen dem Erben gegenüber den Nachlassgläubigern folgende Möglichkeiten (lies im einzelnen dort nach) zur Verfügung:
- die vorläufigen Einreden, nämlich
– die Dreimonatsreinrede und die
– Aufgebotseinrede - das Aufgebot der Nachlassgläubiger
- die amtliche Absonderung des Nachlasses, die erreicht wird durch
– Nachlassinsolvenz oder
– Nachlassverwaltung - die Unzulänglichkeitseinreden, nämlich
– die Dürftigkeitseinrede und die
– Überschwerungseinrede - das Inventar
Gut zu wissen
Ob die Haftung unbeschränkt oder beschränkt ist, hat in der Praxis für die Regelung der Beweislast Bedeutung. Bei der Annahme der grundsätzlich unbeschränkten Haftung, muss der Erbe die Gründe darlegen und beweisen, weswegen er nur beschränkt auf den Nachlass haften soll. Andernfalls wäre es genau umgekehrt.